Gericht bestätigt Sperrungsverfügungen gegen Webseiten

In seinem Urteil erkannte das Verwaltungsgericht Arnsberg ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügungen der Düsseldorfer Bezirksregierung an.

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Von
  • Torsten Kleinz

Wegen einer verspäteten Klageeinreichung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage eines Providers gegen die Landesanstalt für Medien abgewiesen. Das Hammer Unternehmen hatte den Klageweg eingeschlagen, um gegen die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf vorzugehen. In seinem Urteil (Aktenzeichen 13 K 3173/02) erkannte das Gericht ausdrücklich auch die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügungen an.

Das Verwaltungsgericht machte sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Eigen. Die grenzüberschreitenden Wirkungen des Internet änderten nichts an den Befugnissen der Ordnungsbehörden des Landes, sobald das Gefahrenpotenzial des Internet im Inland zu Tage trete, erklärte das Gericht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen das Vorgehen der Ordnungsbehörde nicht. Es sei auch frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig. Auch technische Möglichkeiten, die Sperrung zu umgehen, stünden dem nicht entgegen. Für die Ablehnung der Klage machte das Gericht aber vor allem formale Gründe geltend: Der Provider hatte zu spät gegen die Ordnungsverfügungen geklagt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte Anfang 2002 insgesamt 76 Provider in Nordrhein-Westfalen per Ordnungsverfügung dazu verpflichtet, zwei rechtsextreme Webseiten zu sperren. Gegen die Verpflichtung sind mehrere Provider vor Gericht gezogen. In mehreren Urteilen waren die Sperrungsverfügungen bestätigt worden, nur ein Gericht gab einem Provider recht. Doch bisher hat kein anderes Bundesland die umstrittenen Sperrungsverfügungen übernommen.

Durch die Neuregelungen des im letzten Jahr in Kraft getretenen Jugendmediendienste-Staatsvertrags hat die Bezirksregierung jedoch die Zuständigkeit für die Kontrolle von Inhalten im Internet abgeben müssen. Die Landesanstalt für Medien führte das Verfahren weiter. Das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte, dass die zuständigen Behörden auch nach der heutigen Rechtslage Sperrungsverfügungen verhängen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Oberverwaltungsgericht kann noch eine Berufung gegen das Urteil eingereicht werden. (Torsten Kleinz) / (jk)