Bearbeitungsgebühr bei Krediten ist unzulässig

Wer der Meinung ist, dass seine Bank zuviel an ihm verdient, wird sich freuen: Das OLG Karlsruhe hat Banken untersagt, für Darlehensverträge Bearbeitungsgebühren zu erheben.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Bankkredit aufnimmt, zahlt in der Regeln nicht nur das Darlehen und die Zinsen dafür ab, sondern muss auch noch eine Bearbeitungsgebühr bezahlen. Diese wird in der Regel auf den Kredit draufgeschlagen.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil allerdings entschieden, dass entsprechende Klauseln in Preisverzeichnissen unwirksam sind. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen eine Bank, die in einer Klausel festgeschrieben hatte, dass für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 2 Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro geschuldet wird.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. verlangte vor dem Landgericht Karlsruhe die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung der Bank am Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung führten die Richter aus, bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam.

Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.

Bei den vorliegenden Formulierungen sei aber fraglich, was eigentlich unter einem "Anschaffungsdarlehen" zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe und es sei auch nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall, also bei der tatsächlich erfolgten Kreditvergabe, anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wie das Gericht weiter ausführte, ist der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.

Wer einen Kredit abzahlen muss, sollte nach diesem Urteil aber nicht gleich zu seiner Bank laufen und die Gebühren zurückverlangen. Denn der Senat des OLG Karlsruhe hat die Revision zugelassen. Damit steht der Weg offen, zu klären, wie der Bundesgerichtshof sich wohl zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge äußert. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)