Finanzamt: Auskunftsgebühren können auch mal fünfstellig sein

Schlechte Nachrichten für Steuerzahler: Die Auskunftsgebühr beim Finanzamt ist nicht verfassungswidrig. Und sie kann für Unternehmer ausgesprochen teuer werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat mit einem aktuellen Urteil (30. März 2011, Az.: I R 61/10) entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter, die sogenannte Auskunftsgebühr, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Wer von seinem Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Folgen seiner Pläne oder eines bestimmten Verhaltens haben will, muss also dafür bezahlen. Und das kann im Einzelfall ziemlich teuer werden.

Der Unternehmer, der gegen die Auskunftsgebühr vor Gericht geklagt hatte, dürfte jedenfalls ziemlich geschluckt haben, als er eine Rechnung über 91.456 Euro vom Finanzamt erhielt.

Der Mann ist Inhaber einer Firmengruppe, die vor einigen Jahren aus einer Realteilung hervorgegangen war und deshalb eine ziemlich unübersichtliche Beteiligungsstruktur hatte. Dies sollte mit einer Neustrukturierung des Unternehmens geändert werden. In diesem Zusammenhang bat er bei seinem Finanzamt um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO. Insgesamt stellte er 8 Fragen zu den steuerrechtlichen Folgen der geplanten Änderungen.

Die Fragen hat das Finanzamt gerne beantwortet. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden allerdings Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt. Der Gegenstand, also die Firmengruppe, war nach Schätzung des Finanzamts etwa 30 Millionen Euro wert und damit lag die Gebühr plötzlich im fünfstelligen Bereich.

Dagegen ging der Unternehmer vor und brachte als Argument auch vor, dass die Finanzverwaltung schließlich auch von der Auskunft profitiere, weil sie dadurch im späteren Veranlagungsverfahren und bei einer möglichen Außenprüfung entlastet werde. Das sahen die Richter aber anders. Auch den Einwand, die Gebühr sei ungerechtfertigt, weil der Staat schließlich selbst für das komplizierte und unsystematische Steuerrecht verantwortlich sei, wollten sie nicht uneingeschränkt gelten lassen. Sie räumten zwar ein, dass die Kompliziertheit des Steuerrechts ihre Ursache unbestritten auch in der oft unsystematischen und nicht hinreichend durchdachten Vorgehensweise bei der Gesetzgebung hat. Aber eben auch in der Komplexität und Vielgestaltigkeit des modernen Rechts- und Wirtschaftslebens.

Und dafür kann das Finanzamt nun wirklich nichts. Die Auskunftsgebühr ist also verfassungsgemäß, auch wenn sie im Einzelfall außerordentlich hoch ausfallen kann. Wer eine verbindliche Auskunft braucht, sollte sich also überlegen, ob er mit einem Top-Steuerberater nicht besser und günstiger bedient wäre. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)