Braucht meine Homepage eine Datenschutzerklärung?

Wer eine Datenschutzerklärung auf seiner Homepage haben muss, ist im Telemediengesetz genau beschrieben. Der Verpflichtung nicht nachzukommen, kann sehr teuer werden.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Telemediengesetz regelt genau, wer auf seiner Homepage eine Datenschutzerklärung bereit halten muss. Weil hier von "Diensteanbietern" und "Telemedien" die Rede ist, fühlt sich aber so mancher nicht angesprochen, der zur Vorhaltung der Erklärung verpflichtet wäre. Wer sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht an die Vorschriften hält, der muss mit einer teuren Strafe rechnen. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt, welche Betreiber auf jeden Fall eine Datenschutzerklärung brauchen.

Die Verpflichtung, den Nutzer der eigenen Homepage über die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufzuklären ist in § 13 TMG geregelt und konkretisiert. In der Praxis geschieht diese Aufklärung in der Regel durch eine über die Homepage abrufbare Datenschutzerklärung des Betreibers der Homepage.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Gemäß § 13 TMG gilt diese Verpflichtung jedoch nur für "Diensteanbieter". "Diensteanbieter" ist dabei nach § 2 Nr. 1 TMG "jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Dem Begriff "Telemedien" unterfallen nach § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste (Übertragung von Signalen in Telekommunikationsanlagen oder –netzen) oder Rundfunk sind. Da letztlich nahezu jede Webseite der Information oder Kommunikation der Besucher dient, unterfallen Websites regelmäßig dem Begriff des Telemediums. Insbesondere im Internet angebotene Dienstleistungen oder Waren unterfallen diesem Begriff.

Eine Datenschutzerklärung sollte daher heutzutage auf keinem Internetauftritt fehlen. Wird der Nutzer einer Website nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über die datenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Besuch der Website aufgeklärt, kann dies gemäß § 16 TMG Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)