BGH: Abbruch einer eBay-Auktion bei Verlust der Ware berechtigt

Eine Ware, die man nicht mehr besitzt, kann man nicht verkaufen. Das sahen auch die Richter des BGH ein und erklärten den vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion deshalb für rechtens.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Waren bei eBay zum Verkauf anbietet, die er gar nicht besitzt, kann eine Menge Ärger bekommen. Wer das Produkt verliert, während die Auktion schon läuft, aber auch. Diese Erfahrung hat jetzt ein Mann gemacht, der von einem Bieter auf Schadensersatz verklagt wurde, nachdem er eine Auktion vorzeitig beendet hat. Der Fall wurde aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und ging für den Beklagten doch noch glimpflich aus (Az.: VIII ZR 305/10).

Der Mann hatte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay eingestellt, die Auktion sollte sieben Tage dauern. Am nächsten Tag hat er die Auktion allerdings vorzeitig beendet und damit einen der Bieter schwer verärgert. Dieser war mit einem Gebot von 70,00 Euro zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er verklagte den Besitzer der Digitalkamera auf Schadensersatz und forderte die Summe zwischen seinem Gebot und dem von ihm angenommenem Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Dagegen wehrte sich der Beklagte: Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als die Auktion schon am zweiten Tag vorzeitig zu beenden, da ihm das Kameraequipement just zu diesem Zeitpunkt gestohlen worden war. Das wollte der Höchstbietende allerdings nicht so recht glauben.

Nun hat eBay klare Richtlinien für den Auktionsablauf bzw. auch eine vorzeitige Angebotsbeendigung festgelegt. So heißt es im § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung wird in den weiteren Richtlinien zudem auch der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Auf dieser doch eigentlich schon recht eindeutigen Basis haben sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht die Klage auf Zahlung von 1.142,96 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Denn auch dieser falle unter den "Verlust des Verkaufsgegenstandes“, der bei eBay ja genannt wird. Hierdurch sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. (map)