Erhebliche Bedenken gegen geplantes Telemediengesetz

Experten haben bei einer Bundestagsanhörung deutliche Nachbesserungen bei den vorgeschlagenen Regelungen zur Spam-Bekämpfung, zur Haftung von Providern und zum Datenschutz gefordert.

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Experten haben bei einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags zum geplanten Telemediengesetz (TMG) erhebliche Nachbesserungen bei den vorgeschlagenen Regelungen zur Spam-Bekämpfung, zur Haftung von Providern und zum Datenschutz gefordert. Sachverständige monierten zudem, dass es in dem Gesetzesentwurf Abgrenzungsprobleme zwischen Rundfunk, Telekommunikation und der neu zu schaffenden Kategorie der Telemedien gebe und Internet-Dienste zu streng reguliert werden könnten. Die große Koalition plant trotz der scharfen Kritik, das Gesetz bereits im Januar zu verabschieden. Die angemahnten Änderungen sollen gegebenenfalls erst im Rahmen einer schon kurz darauf erfolgenden ersten Novelle berücksichtigt werden, ließen Abgeordnete von Schwarz-Rot durchblicken. Der Medienexperte der FDP-Bundestagsfraktion, Hans-Joachim Otto, verlangte dagegen, die erforderlichen Reparaturen "vor dem Start" zu erledigen.

Die Bundesregierung will mit ihrem Vorstoß für ein "Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz" (ElGVG), dessen Kernstück das TMG bilden soll, die Vorschriften für Tele- und Mediendienste vereinheitlichen. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gegen Spammer vorzugehen. Die Vertreter vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) und vom Deutschen Kabelverband waren sich aber einig, dass die Definitionen zu den zu erfassenden Diensten unscharf seien und sich Graubereiche etwa zum Rundfunkänderungs-Staatsvertrag ergeben würden. "Wir brauchen einen Anker, um zu sehen, was Rundfunk ist und was nicht", hieß es beim VPRT. Beim Kabelverband sieht man konkret die Gefahr, dass zeitversetzte Programmschaltungen wie "Near Video on Demand" der auflagenreichen Rundfunkregulierung unterliegen könnten. Der Münsteraner Medienrechtler Bernd Holznagel rief dazu auf, schon die Diskussion über die kurz vor der Verabschiedung stehende Novelle der EU-Fernsehrichtlinie einzubeziehen. Damit wird eine neue Kategorie der audiovisuellen Mediendienste eingeführt und diese nach linearen und nicht-linearen Angeboten unterschieden.

Am meisten drücke der Schuh bei den Haftungsregeln für Provider, betonte Volker Kitz vom Branchenverband Bitkom. Durch die Rechtsprechung zu Unterlassungserklärungen sei eine vorauseilende Überwachungspflicht etwa für Betreiber von Webforen oder Online-Auktionen installiert und die gesetzlich eigentlich vorgesehene Haftungsfreistellung für Inhalte Dritter aufgeweicht worden. Kein Anbieter könne " Millionen" Veröffentlichungen seiner Nutzer überwachen. Es müsse im Gesetz klargestellt werden, dass Unterlassungsverpflichtungen nicht auf die Zukunft gerichtet sein dürfen. Zudem sollte ein "Melde- und Beseitigungsverfahren" eingeführt werden. Dabei habe ein Rechteinhaber vor dem Einschreiten des Providers etwa per eidesstattlicher Versicherung bekannt zu geben, dass seine Rechte verletzt worden sind. Auch Oliver Süme vom Verband der deutschen Internet-Wirtschaft eco warb hier für Verdeutlichungen. Es müsse ferner eine Klausel ins Gesetz aufgenommen werden, dass die Privilegien auch für Suchmaschinenanbieter gelten.

Weit auseinander gingen die Meinungen bei der Spam-Regelung. Das hinter dem Werbemüll stehende "Geschäftsmodell" sei mit dem bisherigen Instrument der Unterlassungsklage nicht in den Griff zu bekommen, erklärte Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Dabei seien oft jahrelange Prozesse zu führen, bevor ein Ordnungsgeld erlassen werden könne. Insgesamt sei Deutschland angesichts geringer Strafen und Sanktionen ein "Entwicklungsland" bei der Spammer-Verfolgung in Europa. Von Braunmühl machte sich daher für einen generellen Bußgeldtatbestand beim Versenden unerwünscher Werbemails stark. Das werde zwar nicht alle Probleme lösen, aber den wirtschaftlichen Anreiz zum Spamming reduzieren. Als Aufsichtsbehörde käme die Bundesnetzagentur in Frage.

Von der im TMG vorgeschlagenen "Schaffung einer weiteren rechtlichen Regelung" gegen Spammer hält Süme dagegen wenig. Die "wahnsinnige Beschwerdeflut" könne nicht von einer staatlichen Stelle überprüft werden. Die internationale Kooperation beim Verfolgen der Massen-Mailer sei wichtiger als ein Ordnungswidrigkeitstatbestand. Zudem gebe es "Abgrenzungsschwierigkeiten für seriöse Betreiber". So öffne das im Entwurf aufgeführte Verschleiern einer Betreffzeile einen großen Interpretationsspielraum. Auch bei der Einwilligung eines "Opfers" könnte so eine Aufsichtsbehörde versehentlich tätig werden. Jan Moenikes von der Initiative Europäischer Netzbetreiber gab zu bedenken, dass ein "Straftatbestand im internationalen Raum" fehle und daher gegenwärtig keine Rechtshilfeersuchen etwa gegen Anbieter in der Karibik durch zu bekommen seien.

Nicht vergessen werden dürfe, dass die Nutzer von dem Gesetz "am stärksten betroffen sind", machte der Jurist Patrick Breyer auf Mängel bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben aufmerksam. Es müssten Vorkehrungen gegen die Praxis vieler Web-Anbieter getroffen werden, das Surferverhalten mit "jedem Klick, jeder Suchanfrage" umfassend zu protokollieren und über Jahre hinaus zu speichern. Für die Erlaubnis zur Profilerstellung bei der Verwendung von Pseudonymen sollte eine bewusste Einwilligung erforderlich sein; Anmeldungen für Web-Dienste dürften in vielen Fällen nicht mit einem Zwang zur Datenabgabe oder dem Bezug von Newslettern gekoppelt werden.

Die weite Auskunftsregelung im TMG-Entwurf, wonach die Anbieter von Tele- und Mediendiensten "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten verpflichtet werden sollen, ist laut Breyer "überflüssig", angesichts dafür bereits bestehender anderer Gesetze. Das Konstrukt sei überdies gefährlich, da keine Voraussetzungen für die Datenerhebung formuliert würden.

Auch Johann Bizer vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein sprach angesichts der "Öffnungsklausel" von einem "großen Wermutstropfen". Wer so "weite Scheunentore" aufstoße, müsse als Gegengewicht zumindest eine Statistikpflicht über die abgefragten Informationen mit einführen. Verwunderlich sei zudem, dass "ein privater Auskunftsanspruch ohne Verfahrensregelung in einem Atemzug mit dem Verfassungsschutz genannt wird". "Maßlos geärgert" hat Bizer, "mit welcher Nonchalance" die Bundesregierung einem Begehren des Bundesrats zugestimmt hat, wonach die Überwachungsbestimmungen auch für die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" gelten sollen. Damit würde eine "reine Wünsch-mir-was-Liste" von Sicherheitsbehörden übernommen. Generell ungelöst bleibe die Vereinheitlichung des Datenschutzes für die unterschiedlichen Mediengattungen. (Stefan Krempl) / (pmz)