Kino.to-Nutzer befürchten strafrechtliche Konsequenzen

"Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen" – der von der Kriminalpolizei angebrachte Text auf kino.to verunsichert Nutzer des Streaming-Portals.

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Von
  • Volker Zota

So manchem unbedarften kino.to-Nutzer dürfte mulmig geworden sein, als er beim Besuch des Streaming-Portals den Begrüßungstext der Kriminalpolizei las. Dort heißt es: "Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen." An sich ist diese Aussage korrekt, doch was ist im konkreten Zusammenhang mit kino.to davon zu halten?

Aufgrund dieses Hinweises der Kriminalpolizei befürchten Kino.to-Nutzer strafrechtliche Konsequenzen.

(Bild: GVU-Blog)

Zunächst einmal konzentrieren sich die Ermittlungen der Justiz vorrangig auf die Betreiber. Die Sondereinheit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden sei kaum für Ermittlungen gegen einzelne Nutzer gedacht, hieß es auf Nachfrage von heise online. Darüber hinaus fehlt bisher eine höchstrichterliche Klärung für derartige Sachverhalte und die Juristen streiten sich über die Rechtslage der "Grauzone Streaming".

Ziel der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) war es in der Vergangenheit, wie auch bei den Ermittlungen im Fall kino.to, diejenigen aus dem Verkehr zu ziehen, die gewerbsmäßig mit illegalen Kopien handeln oder diese in den Verkehr bringen. Verfahren gegen einzelne Nutzer hat die GVU bisher nicht angestrengt.

Unabhängig davon vertritt der im Auftrag der Rechteinhaber agierende Verein in seinem Blog die vielfach angezweifelte Auffassung, dass die Rechteinhaber sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gegen die Nutzer vorgehen können. Denn selbst wenn man nur davon ausgehe, dass ein Stream temporär oder bruchstückhaft beim Nutzer gespeichert wird, würde der die vorübergehende Vervielfältigung von Inhalten regelnde Paragraph 44a des Urheberrechtsgesetzes nicht fassen, weil der Rechteinhaber in jedem Fall seine Erlaubnis dazu geben müsse, was beim Angebot von kino.to nicht der Fall wäre. Entsprechend greife die Sondererlaubnis für eine vorübergehende Vervielfältigung nicht.

Doch unabhängig von der Argumentation der GVU dürften die meisten kino.to-Besucher selbst in dem eher unwahrscheinlichen Fall von Ermittlungen gegen einzelne Nutzer nichts zu befürchten haben. Zunächst einmal ist es unklar, ob kino.to überhaupt IP-Adressen der Besucher gespeichert hat. Selbst wenn es der Fall wäre, würde das lediglich den Besuch der Webseite anzeigen, aber noch keine Aussage darüber zulassen, ob überhaupt ein Stream angeschaut wurde. Hierzu wären weitere Server-Logs vonnöten.

Auch nach einer detaillierten Auswertung solcher Server-Protokolle wird eine Strafverfolgung schwierig, da die meisten Internet-Provider die Verbindungsdaten ihrer Kunden nur für sieben Tage speichern, sodass für frühere Zeiträume keine Zuordnung der IP-Adressen mehr möglich ist. Entsprechend müssen sich allenfalls Nutzer Sorgen machen, die das Streaming-Portal kurz vor der Beschlagnahmung der Server genutzt oder aber feste IP-Adressen verwendet haben. (vza)