Keine Urheberrechtsabgaben auf Festplatten in Österreich

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat zu Gunsten des Notebook-Herstellers Gericom entschieden, dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige Personalcomputer keine Vergütungspflicht besteht.

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In Österreich gibt es keine Rechtsgrundlage für Urheberrechtsabgaben auf Festplatten, die für PC und Notebooks verwendet werden. Eine entsprechende letztinstanzliche Entscheidung (4 Ob 115/05y) hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) vergangene Woche gefällt. Die Rechteverwertungsgesellschaft Austro Mechana hatte Gericom auf Rechnungslegung verklagt, aber im Wesentlichen verloren. Die Organisation wollte wissen, wie viele Festplatten welcher Größe Gericom abgesetzt hatte, um anschließend eine Gebührenforderung stellen zu können. Deutliche Preiserhöhungen wären die Folge gewesen.

Der OGH hält fest, dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige Personalcomputer keine Vergütungspflicht besteht, da Festplatten in Computern "regelmäßig zu einem gewichtigen -- und nicht zu vernachlässigenden -- Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden". Speichermedien in MP3-Playern und ähnlichen Geräten sowie wechselbare Speicherkarten "für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden", unterliegen hingegen sehr wohl der Leerkassettenvergütung.

Weiter ungeklärt ist, wie Vergütungen bei Speicherkarten abgewickelt werden sollen, die sowohl in MP3-Playern als auch in Mobiltelefonen und Kameras eingesetzt werden können. Jeder einzelne User, der Speichermedien wie CD-Rohlinge, DVD-Rohlinge und Speicherkarten nicht für vergütungspflichtige Datenspeicherung einsetzt, müsste Geld von der Austro Mechana zurückfordern.

Offen bleibt, welche Beträge die Austro Mechana für Festplatten verlangt hätte. Die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Beträge (exklusive Umsatzsteuer) bewegen sich von 18 Cent pro Spielstunde für analoge Kassetten bis zu 30 Euro für Festplatten (20 bis 40 GByte) in Jukeboxes für komprimierte Audio-Dateien. Ein Tarif für Computer-Festplatten wurde nie veröffentlicht.

In Kanada entschied erst vor kurzem ein Gericht, dass auch auf MP3-Player mit Festplatte keine pauschale Urhebervergütung zu entrichten ist. In Deutschland wiederum hatte zuletzt das Landgericht München entschieden, dass auf PCs Urheberrechtsabgaben zu entrichten sind. Der IT-Branchenverband Bitkom hat im Vorfeld der IFA gerade wieder seine Unkenrufe angestimmt, um eine generelle Überarbeitung des Urheberrechts weg von Pauschalabgaben hin zu individueller Abrechnungen per DRM zu propagieren: Ein Computerheimarbeitsplatz werde bald mit mindestens 150 Euro Urheberrechtsabgaben belastet, wenn die Gerichte weiter den Forderungen der Verwertungsgesellschaften nachgeben, meint der Bitkom. (Daniel AJ Sokolov) / (anw)