Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest

Ein Journalist soll für eine Akteneinsicht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) 240 Euro bezahlen. Begründet wird die happige Rechnung mit einem "besonderen Arbeitsaufwand", da man "geschützte Informationen" habe aussondern müssen.

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Von
  • Tim Gerber

Trotz Kritik von vielen Seiten, darunter aus dem Deutschen Bundestag, hält das für die Festlegungen des Gebührenrahmens zuständige Bundesministerium des Innern (BMI) offenbar an seiner Politik der Abschreckung mittels Kostenbescheid fest. So erhielt c't-Autor Richard Sietmann gestern einen Bescheid aus dem Hause Schäuble, demzufolge er für die von ihm beantragte Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen für Wahlcomputer 240 Euro bezahlen soll.

Die Begründung der Ministerialen ist besonders pikant: Die erbetenen Unterlagen enthielten "vielfältige technische Unterlagen und ähnliches" der Firma Nedap, "die dem Urheberschutz der Firma unterliegen und über die allein die Firma zu befinden hat. Darüber hinaus beinhalten die Unterlagen Beschreibungen technischer Details der Wahlgeräte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewerten sind", heißt es in dem Bescheid weiter.

Einsicht in solche Unterlagen können nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nur dann gewährt werden, wenn der Inhaber solcher Schutzrechte zugestimmt hat. Da die Firma ihre Zustimmung verweigert habe, seien "geschützte Informationen auszusondern" gewesen. Mit dem dafür nötigen Arbeitsaufwand begründet die Behörde die Gebühren. Das bedeutet, je weniger der Antragsteller an Informationen erhält, um so höher fällt die Kostenrechnung am Ende aus.

Befürchtungen, dass der im IFG verankerte Schutz geistigen Eigentums zur Informationsverweigerung missbraucht werden könnte, waren bereits im Verfahren um den Vertrag mit der Firma Toll-Collect laut geworden, den einige Bundestagsabgeordnete unter Berufung auf das IFG hatten einsehen wollen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das BMI aufgrund der in § 31 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Wahlhandlung womöglich gehalten gewesen wäre, die Hersteller von Wahlgeräten zur Offenlegung zu verpflichten. Der Journalist prüft nun gemeinsam mit dem Heise Verlag mögliche rechtliche Schritte gegen den Bescheid. (tig)