Bagatellmangel beim Neuwagen kein Rücktrittsgrund

Bagatellmangel beim Neuwagen kein Rücktrittsgrund

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Von
  • ssu

Ein kleiner Mangel am neuen Auto reicht nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) nicht aus, um den Kaufvertrag aufzulösen. Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Porsche Cayenne im Wert von knapp 70.000 Euro bemängelt, dass eine bestellte Sonderausstattung – nämlich automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel – an seinem Wagen fehlte. Er wollte deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Richter in Jena gaben ihm jedoch nicht recht. Bei einem solch geringen Mangel überwiege das Verkäuferinteresse. Der Käufer könne nicht auf Vertragsauflösung pochen, urteilte der Erste Zivilsenat laut Mitteilung vom heutigen Mittwoch (Az. 1 U 389/09).

Wenn der Fahrzeugwert um weniger als ein Prozent geschmälert sei, liege lediglich eine "unerhebliche Pflichtverletzung" des Verkäufers vor. Im Fall des Porsche-Käufers habe der Aufpreis weit unter einem Prozent gelegen und die gewünschte Technik nicht nachgerüstet werden können. Eine Gerichtssprecherin betonte, dass in solchen Fällen wohl eine Minderung des Kaufpreises möglich sei. Eine Beschwerde des Klägers beim Bundesgerichtshof dagegen, eine Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen, sei jüngst unter dem Aktenzeichen VIII ZR 320/09 zurückgewiesen worden. (dpa) (ssu)