BGH: Nutzung fremder Marken im Rahmen von Adword-Werbung ist zulässig

Nach einem Urteil des BGH ist die Nutzung fremder Marken als Adwords zulässig, sofern weder die Anzeige noch die verlinkte Domain das Markenkennzeichen selbst oder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte beinhaltet.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Frage, ob die Nutzung einer fremden Marke als Adword bei der Buchung von Suchmaschinenwerbung zulässig ist, ist unter Gerichten und Juristen seit vielen Jahren umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Nutzung nicht zwingend einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn weder die Anzeige noch die verlinkte Domain, für die mit einem bestimmten Adword geworben wird, dieses Markenkennzeichen selbst oder einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte beinhaltet. Die Nutzung ist also zulässig, wenn für einen normalen Internet-Nutzer nicht nahegelegt wird, dass eine Beziehung zwischen dem Werbetreibenden und dem eigentlichen Markeninhaber besteht. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 125/07), von welchem nunmehr auch die schriftliche Begründung vorliegt.

Klägerin des fünf Jahre dauernden Rechtsstreits war die Inhaberin der Marke "bananabay", die unter diesem Namen Erotikartikel anbot. Die Beklagte vertreibt auf ihrer Website ein vergleichbares Angebot. Um dieses Angebot zu bewerben, hatte sie die Bezeichnung "bananabay" als Schlüsselwort (Keyword) bei Google gebucht. Dadurch erschien bei der Eingabe der fremden Marke in den Suchergebnissen im Bereich "Anzeigen" eine Werbung der Beklagten, in der diese unter Verweis auf ihre eigene Seite eine Rabattaktion bewarb. Produkte der Klägerin wurden dort nicht vertrieben.

Die Markeninhaberin mahnte daraufhin die Beklagte im Juli 2006 ab und reichte Klage ein. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Braunschweig als Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und den Wettbewerber der Markeninhaberin zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Entscheidungen wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Da der BGH in dieser Sache europarechtliche Regelungen tangiert sah, legte er die Sache Anfang 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser kam durch Beschluss vom 26. März 2010 zu dem Ergebnis, dass bei der Nutzung einer fremden Marke eine Rechtsverletzung anzunehmen sei, "wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen".

Im vorliegenden Fall sah die Sachlage jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs anders aus. Zwar liege in der Nutzung einer fremden Marken als Adword grundsätzlich eine Nutzung dieses fremden Kennzeichens nach MarkenG. Die Marke werde jedoch hinsichtlich ihrer Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt. Dabei komme es vor allem darauf an, wie die Anzeige gestaltet sei. Eine Beeinträchtigung liege insbesondere dann vor, wenn "in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht", oder diese so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer eine solche Verbindung annehmen könnte.

Im konkreten Fall habe in der Anzeige jedoch jeder Anhaltspunkt gefehlt, der für einen "normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer den Schluss nahelegen könnte, die Anzeige stamme von der Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin bestünden wirtschaftliche Verbindungen". So habe weder die Anzeige selbst noch die angegebene URL den Begriff "bananabay" enthalten.

Schließlich läge in der Nutzung der fremden Marke als Adword auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Insbesondere liege kein Fall der Rufausbeutung vor. Insoweit fehle es an der "erforderlichen erkennbaren Bezugnahme auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden soll, oder auf dessen Produkte". Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs liege nicht vor. Denn allein in dem Umstand, dass bei der Eingabe einer fremden Marke als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, liege noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden. (jk)