Bundesgerichtshof festigt Rechtsprechung zu Softwarepatenten

Das Gericht hat sich mit einem Urteil zu einem Schutzanspruch auf eine Webseitenanzeige weiter der Linie des Europäischen Patentamtes angenähert, wonach Computerprogramme leicht die Hürde der Technizität überspringen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem jüngst veröffentlichten Urteil (PDF-Datei) zu einem gewerblichen Schutzanspruch auf eine Anzeige besuchter Webseiten weiter der umstrittenen Linie des Europäischen Patentamtes (EPA) angenähert. Dieses hat niedrige Hürden für Computerprogramme und Online-Methoden angesetzt, zum Gebiet der Technik zu gehören und somit patentierbar zu sein. In der Entscheidung vom Februar (Az. X ZR 121/09) heißt es: Ein Verfahren, bei dem Daten mit Hilfe mehrerer Schritte in einem Client-Server-System verarbeitet werden, weise die für den Patentschutz erforderliche Technizität auf. Die eingesetzten Apparate müssen im Patentanspruch nicht ausdrücklich genannt werden.

"Programme für Datenverarbeitungsanlagen" beziehungsweise Software "als solche" können laut Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und § 1 des deutschen Patentgesetzes nicht patentiert werden. Die technischen Beschwerdekammern des EPA legen diese Klausel seit Jahrzehnten so aus, dass sie etwa bei der "Verbesserung des Kontrasts" eines Bildes oder bei der effizienteren Aufteilung von Arbeitsspeicher durch ein auf einem Computer laufendes Programm von einem "technischen Effekt" ausgehen, der schutzwürdig sein kann. Die Technik muss auch neu und es muss ein "erfinderischer Schritt" erkennbar sein. Kritiker schätzen die Zahl der auf diesem Weg vergebenen Softwarepatente auf mehrere zehntausend und drängen darauf, den Gesetzesrahmen restriktiver anzuwenden.

2010 sorgte eine Entscheidung des BGH zur "dynamischen Dokumentengenerierung" für Aufsehen, der zufolge "ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems" bereits vorliege, wenn eine Software "auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Der BGH befand jedes lauffähige Programm mit Ein-/Ausgabefähigkeit für "technisch" und somit grundsätzlich für einen Patentschutz offen.

Der neue Beschluss bestätigt diesen Ansatz. Dabei ging es um eine Anmeldung von Siemens beim Deutschen Patentamt mit der Nummer DE 101 15 895 C1 für eine Methode zur Darstellung eines Wiedererkennungsmerkmals für bereits besuchte Webseiten. Dazu soll der Nutzer auf dem zunächst aufgerufenen Online-Informationsangebot registriert werden, dann würden Deep Links weiterer Seiten dargestellt. In dem Antrag wird unter anderem ein Programm auf dem Client ins Spiel gebracht, das auf vom Server gesetzte Cookies zugreift.

Die Technizitätsanforderung sieht der BGH bei dem Schutzanspruch erfüllt. Dafür genüge es, dass die Erfindung eine "bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt". Auch ein technisches Verfahren sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht schon deswegen patentierbar, weil dabei auch ein Programm zur Steuerung einer Datenverarbeitungsanlage eingesetzt werden soll. Da das Gesetz Software als solche vom Patentschutz ausschließe, müsse die beanspruchte Lehre vielmehr über die Technizität hinaus Anweisungen enthalten, "die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen".

Die Voraussetzung werde erfüllt, "wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden", schrieb der X. Zivilsenat unter dem Vorsitzenden Richter Alfred Keukenschrijver. Doch darauf werde nicht gezielt, wenn die Registrierung auf den Server verlagert oder Cookies verwendet werden. Von einem technischen Mittel könne auch dann gesprochen werden, "wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird". Eine Software könne auch so beschaffen sein, dass sie die technischen Gegebenheiten des Systems berücksichtige. Auch diese Voraussetzungen sah der BGH nicht erfüllt und stützte so die von Siemens angegangene Vorentscheidung des Bundespatentgerichts, das das Patent widerrufen hatte.

Der Münchner Patentanwalt Volker Metzler erachtet mit dem Richterspruch die "zweistufige Technizitätsprüfung des BGH" als "etabliert". Als Anmelder sei man auf der vergleichsweise "sicheren Seite", wenn der Anspruch als "eingebettetes System" formuliert werde, also "als Verfahren, das eine technische Einrichtung steuert" oder damit "Daten erhebt, auswertet und weiterverarbeitet". So werde durch eine leichter nachvollziehbare Systematik "Rechtssicherheit" geschaffen, es werde möglich, die angesprochenen Aspekte beim "Entwurf von Softwarepatent-Anmeldungen" gezielt zu berücksichtigen. Mit höheren Erteilungsraten auf diesem Gebiet rechnet der Rechtsexperten aber nicht. Vielmehr dürften Patentanträge künftig eher aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als wegen mangelnder Technizität zurückgewiesen werden. (anw)