Verfassungsbeschwerde gegen "Un-CDs" abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen Kopierschutz bei Ton- und Bildträgern aus formalen Gründen abgewiesen und zugleich Zweifel daran geäußert, dass das Eigentumsrecht einen Anspruch auf digitale Privatkopien begründen könne.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 25. Juli die Verfassungsbeschwerde eines Verbrauchers abgewiesen, der sich gegen Kopierschutz bei Audio-CDs und DVD-Videos wehren wollte (Az. 1 BvR 2182/04) und deshalb Bestimmungen des geltenden Urheberrechts angriff.

Die Verfassungshüter sahen in den Kopiersperren keinen so schwerwiegenden Nachteil für den Beschwerdeführer, dass dadurch eine inhaltliche Entscheidung des BVerfG über den Beschwerdegegenstand ohne Ausschöpfung des zivilgerichtlichen Weges gerechtfertigt gewesen wäre. Damit verwiesen sie den Kopiersperrengeplagten auf den gewöhnlichen Klageweg gegen die betreffenden Händler beziehungsweise Hersteller. Allerdings spendierten sie noch eine sehr ungewöhnliche Zugabe: Während Gerichte in der Regel schon aus Gründen der Arbeitsökonomie keine Position zu Fragen beziehen, die im Rahmen einer gefällten Entscheidung nicht mehr geklärt zu werden brauchen, äußerten sich die Karlsruher Richter, als sie die Beschwerde abwiesen, ohne zwingenden Grund auch noch ganz allgemein zum heftig diskutierten vermeintlichen Recht auf digitale Privatkopien und bezweifelten, dass das Grundgesetz einen solchen Anspruch begründen würde.

Der Beschwerdeführer hatte direkt, ohne dass eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vorausgegangen war, das BVerfG angerufen und sich gegen Paragraf 95a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gewendet. Die dortige Regelung, die auf Drängen der Rechteverwertungsindustrie Mitte September 2003 ins Urheberrecht aufgenommen wurde, erlaubt unter anderem den Herstellern von CDs und DVDs die Installation von Kopiersperren. Gleichfalls hinzugefügt wurde in Absatz 3 von Paragraf 95a UrhG ein Verbot, Werkzeuge zum Umgehen solcher Sperren herzustellen, einzuführen oder dafür zu werben. Auch in strafrechtlicher Hinsicht wurde das Urheberrechtsgesetz dahingehend ergänzt, dass die genannten Handlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden können (§ 111a und § 108b UrhG). Für das Knacken angebrachter Schutzmaßnahmen zum rein privaten Gebrauch sind keine strafrechtlichen Sanktionen angedroht worden.

Ausschlaggebend dafür, dass sie die Verfassungsbeschwerde abwiesen, war den Karlsruher Richtern zufolge der Umstand, dass der Verbraucher mit seinem Anliegen nicht erst den Instanzenzug vor den Zivilgerichten durchlaufen hatte. Dies sei aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des BVerfG. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn dem "Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht". Nach der ständigen Rechtsprechung läge ein solcher schwerer Nachteil aber nur dann vor, wenn der Bürger mit der Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Rechts gegen ein Gesetz verstoßen müsste, welches ihm eine Geldbuße oder Freiheitsstrafe einbrächte, und er sich nicht vorher an ein Gericht wenden könnte. Da jedoch das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen zum privaten Gebrauch nicht mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe verfolgt werden kann, komme eine solche Ausnahme nicht in Betracht; die Verfassungsbeschwerde sei deshalb unzulässig.

Aufgrund der fehlenden Ausschöpfung des Zivilrechtsweges hätte das Bundesverfassungsgericht damit die Akten zuklappen können, ohne weitere Ausführungen zu machen. Gleichwohl äußerten sich die Karlsruher Richter dazu, ob einem CD- oder DVD-Käufer nicht aufgrund des Eigentumsrechts, das nach Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt ist, ein Anspruch darauf zustehe, auch digitale Privatkopien anfertigen zu können. Etwas nebulös formulierte das Gericht, es spreche "vieles dafür", dass auch ein völliges Verbot der digitalen Privatkopie mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Eine endgültige Entscheidung in dieser grundsätzlichen Frage ist damit nicht gefallen, aber eine Tendenz ist dem schon zu entnehmen. Bislang wird die private Kopie dann, wenn sie ohne Überwindung technischer Sperren möglich ist, vom Urheberrecht geduldet. Immer wieder wurde daraus besonders in der populären Berichterstattung so etwas wie ein einklagbares Recht auf eine Privatkopie konstruiert. Das Urheberrecht hat dafür noch nie eine Handhabe geliefert. Das BVerfG macht nun auch wenig Hoffnung darauf, dass sich ein ähnlicher Anspruch erfolgversprechend auf das Grundgesetz stützen könnte. (Noogie C. Kaufmann) / (psz)