Datenschützer kritisiert bayerischen Vorstoß für Ausweitung von DNA-Tests
Der Bayerische Datenschutzbeauftragte Reinhard Vetter ist nicht wie Innenminister Beckstein der Meinung, die DNA-Analyse müsse Standard bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Straftätern werden.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter kritisiert in seinem heute vorgelegten 21. Tätigkeitsbericht die bayerische Bundesratsinitiative zur Ausweitung der DNA-Analyse zu Strafverfolgungszwecken. Dabei verweist er auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2000 und 2001. Die DNA-Analyse im nichtcodierenden Bereich sei demnach verfassungsmäßig, wenn es sich im Einzelfall um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handele. Ebenso müsse die Prognose einer schweren Straftat gerechtfertigt sein und zudem müsse ein Richter diese Voraussetzungen kontrollieren. Die Bundesratsinitiative gehe auf diese Urteile nicht ein.
Die bayerische Landesregierung hat am Dienstag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Aufhebung der Beschränkung von DNA-Analysen auf nur wenige schwere Straftaten vorsieht sowie die Ermöglichung des genetischen Fingerabdrucks in allen Fällen, bei denen bisher die herkömmlichen Fingerabdrücke genommen wurden. "Die DNA-Analyse muss Standard bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Straftätern werden. Im Klartext heißt das, dass sie immer dann zulässig sein soll, wenn auch eine erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist", hatte Innenminister Günther Beckstein dazu gesagt. Vetter meint, wegen der Möglichkeit zusätzlicher Erkenntnisse sei die DNA-Analyse auch nicht mit dem einfachen Fingerabdruck gleichzusetzen.
Weiter sorgt sich Vetter um die geplante Befugnis für die Polizei zur vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung. Der Datenschutzbeauftragte weist aber auch darauf hin, dass im Entwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes einige seiner Forderungen aufgenommen worden seien. Zum Beispiel sei der Einsatz der Überwachung auf "höchstrangige Rechtsgüter" beschränkt worden. Auch in Sachen präventive Wohnraumüberwachung sei auf Einwände des Datenschutzbeauftragten reagiert worden. Allerdings sieht er die Möglichkeit einer automatischen Aufzeichnung von "Kernbereichsgesprächen" als sehr problematisch an. Vetter habe Zweifel, ob mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, dass solche "Ermittlungsmaßnahmen jederzeit unterbrochen" werden können.
Einen Erfolg habe Vetter auch beim Abgleich von KFZ-Kennzeichen mit polizeilichen Dateien erreicht: Es sei nun eindeutig festgelegt, dass ein Abgleich grundsätzlich nur für bestimmte Dateien für besondere Gefahren, wie zum Beispiel eine Hooligan-Datei vor Sportereignissen, in Frage kommt. Zum Thema "Islamistendatei" meinte Vetter, gegen gemeinsame Dateien von Polizei und Verfassungsschutz bestünden dann keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn beide Organe für diese Datenbestände nach den bestehenden Gesetzen zugriffsberechtigt seien. Für Daten zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus sei das nach seiner Auffassung grundsätzlich der Fall.
Vetter kritisert, dass die Video-Überwachung nicht auf Plätze mit einer besonderen Kriminalitätsbelastung beschränkt werde. Nur dadurch könne eine Ausdehnung der Video-Überwachung auf den gesamten Innenstadtbereich verhindert werden. Bei "Übersichtsaufnahmen" von Versammlungen seien immer wieder einzelne Teilnehmer herangezoomt worden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären.
Für die elektronische Gesundheitskarte sei die technische Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Patientenentscheidungsrechte und die Gewährleistung der Sicherheit der Daten die wichtigste datenschutzrechtliche Forderung, so Vetter weiter. Ohne Zustimmung des Versicherten sollten nur die bisherigen Verwaltungsdaten sowie die Funktion des elektronischen Rezepts aufgenommen werden. Mit Zustimmung des Betroffen könnten weitere Daten wie Notfalldaten und medizinische Daten aufgenommen werden. (anw)