Vorsicht Falle: Anspruch auf Pflegezeit besteht nur einmal

Arbeitnehmer, die sich um Angehörige kümmern wollen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Die lässt sich allerdings nicht aufteilen.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Pflegezeitgesetz soll Angestellte, die sich um kranke Angehörige in häuslicher Umgebung kümmern wollen, unterstützen. Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege soll dadurch verbessert werden.

So besagt das Pflegezeitgesetz, dass Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern Anspruch auf eine Freistellung für die Dauer von bis zu sechs Monaten für die häusliche Pflege naher Angehöriger haben. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dies spätestens zehn Arbeitstage vorher sagen und auch mitteilen, in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen soll. Möglich ist es, sich nur teilweise freistellen zu lassen. Dann muss allerdings auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Wird eine Pflegezeit unter sechs Monaten beantragt, kann diese bis zum Maximum verlängert werden, falls ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der vorgesehene Wechsel des Pflegers nicht wie ursprünglich vorgesehen stattfinden kann.

Wie ein aktueller Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, zeigt, liegt der Teufel aber mal wieder im Detail. Und dass "Otto Normalverbracher" die Details eines Gesetzes nicht unbedingt kennt bzw. versteht, ist vermutlich eher die Regel und nicht die Ausnahme.

Entsprechend entsetzt dürfte dann auch der Mitarbeiter gewesen sein, dem der Arbeitgeber die Zusage für die Pflegezeit mit der Begründung verweigerte, er habe seinen Anspruch bereits verwirkt. Tatsächlich hatte der Mann seinem Vorgesetzten am 12. Februar 2009 mitgeteilt, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen werde. Diesem Antrag stimmte der Arbeitgeber noch zu. Doch den zweiten Antrag auf eine Pflegezeit von zwei Tagen – am 28. und 29. Dezember 2009 – lehnte der Vorgesetzte ab. Begründung: Der Anspruch sei mit der bereits genommenen Woche komplett verwirkt, der Mitarbeiter sei nicht berechtigt, die Pflegezeit für denselben Angehörigen in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer war – wie vermutlich viele andere Angestellte auch – aber der Meinung, ihm stehe noch der Rest der vom Gesetzgeber maximal vorgesehenen sechs Monate zu – abzüglich der bereits genommenen Woche.

Vor Gericht kam jetzt das böse Erwachen: Wie schon die Vorinstanzen hat auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage abgewiesen. Begründung: § 3 Abs. 1 PflegeZG gestehe dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges Gestaltungsrecht zu, das durch die Erklärung, Pflegezeit zu nehmen, ausgeübt werde. Mit anderen Worten: Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Wie die Richter in ihrem Urteil bestätigten, gilt dies selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten deutlich unterschreitet (Urteil vom 15. November 2011, Az.: 9 AZR 348/10). (Marzena Sicking) / (map)