Telekom beharrt auf IP-Adressenspeicherung bei Flatrates

Der Rosa Riese hat für T-Online die Begründung zur Revision eines zweitinstanzlichen Urteils vorgelegt, das dem Provider die Aufbewahrung von Verbindungsdaten bei pauschalen Abrechnungsmodellen weitgehend untersagt.

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Die Deutsche Telekom hat beim Bundesgerichtshof (BGH) die Begründung zu der von ihr angestrebten Revision eines Urteils des Landgerichts Darmstadt eingereicht, das dem Rosa Riesen die Aufbewahrung von Verbindungsdaten bei pauschalen Abrechnungsmodellen weitgehend untersagt. Im Namen der inzwischen wieder in den Mutterkonzern integrierten Providersparte T-Online, um die sich der Streit bisher drehte, beantragt der von der Telekom beauftragte Anwalt in der heise online vorliegenden Schriftsache, das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Darmstadts "teilweise abzuändern" sowie den Beschluss des Berufungsgerichts "teilweise aufzuheben" und die Klage insgesamt abzuweisen. Hilfsweise soll das Landgericht Darmstadt angehalten werden, seine Entscheidung neu zu verhandeln.

In der Auseinandersetzung geht es um die Rechtmäßigkeit der Praxis von T-Online, IP-Adressen auch von Flatrate-Nutzern bis zu 80 Tage lang zu speichern. T-Online beziehungsweise die Telekom vertreten im Gegensatz zu anderen Providern wie Lycos Europe die Ansicht, dass die Aufbewahrung der Verbindungsdaten für die Abrechnung des Internetzugangs erforderlich sei. Schließlich könnte je nach Wahl der Zugangsart über ein Analog-Modem, einen ISDN-Anschluss oder über Handy beziehungsweise bei der Einrichtung eines weiteren Nutzers ein zusätzliches, zeitabhängiges Entgelt fällig werden. Zum anderen biete man über die eigene Online-Plattform eine Vielzahl weiterer Dienste an, bei denen zusätzliche und zum Teil auch volumenabhängige Kosten anfallen könnten.

Gegen die Datenspeicherung geklagt hatte der Münsteraner Holger Voss, der Anfang 2003 wegen eines satirischen Beitrags in einem Forum des zum Heise Zeitschriften Verlag gehörenden Online-Magazins Telepolis angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren wurde ihm deutlich, dass T-Online die Kunden zugewiesenen IP-Adressen bis zu 80 Tage nach Rechnungslegung in Verbindung mit den persönlichen Bestandsdaten der Nutzer vorhält. Während dieses Zeitraums können Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss die Herausgabe dieser Daten erwirken.

Das Landgericht stellte fest, dass IP-Adressen nach Verbindungstrennung zu löschen sind und Volumendaten bei Flatrates erst gar nicht erhoben werden dürfen. Anfangs- und Endzeitpunkt der Verbindungen dürfen nur ausnahmsweise gespeichert werden, wenn – wie bei T-Online – "nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zeitabhängige Entgelte entstehen" können. Zudem betonte das Gericht, dass einschlägige Paragraphen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zur "Missbrauchsbekämpfung" nur "vorfallsbezogene Maßnahmen" bei der Archivierung von Nutzerdaten rechtfertigen, aber keine "generelle Speicherung".

T-Online installierte daraufhin eine Lösung, mit der allein die Verbindungsdaten des Klägers nach Übermittlung an den Provider identifiziert und gelöscht werden. "Die Anpassung erfolgte durch eine Änderung der Software" und stellte lediglich eine Übergangslösung dar, heißt es in der Revisionsbegründung. Sie erfordere "wiederkehrende manuelle Eingriffe in das System" und könnte vor allem nicht generell auf alle anderen Nutzer übertragen werden. Dies hielt T-Online bislang nicht für nötig, die Telekom jetzt aber durchaus. Neu hinzugekommen sei nach der Verschmelzung der beiden Unternehmen ferner, dass auch Änderungen am "Radiusserver" der Telekom vorgenommen werden müssten. Dieser dem Geschäftsbereich T-Com unterstehende Rechner erhebe die für den Anmeldevorgang des Kunden notwendigen streitigen Daten und übermittle sie in bestimmten Zeitintervallen an die Providersparte.

Eine dauerhafte Umgestaltung des Radiusservers zur Berücksichtigung der Löschvorschriften des Landgerichts verursachen der Telekom zufolge "weitere Kosten in Höhe von 40.950 Euro" allein im ersten Jahr. Die Beschwerdeschrift verweist dazu auf ein entsprechendes Angebot der T-Com-Sparte. Für jedes weitere Jahr rechnet die Telekom mit Folgekosten in Höhe von 27.300 Euro.

Mit dem Schätzungen begründet der Altmonopolist, dass aus seiner Sicht eine Revision des Urteils des Berufungsgerichts überhaupt möglich ist. Das Landgericht selbst hatte eine weitere Verhandlung des Falls ausgeschlossen, indem es den Streitwert nur auf 4000 Euro setzte. Laut der Beschwerdeschrift drohen der Telekom über die Belastungen für die Filterlösung am Server hinaus zusätzlich "derzeit unbezifferbare Schäden, sollte sie ihre Abrechnungen durch die Umsetzung des Urteils nicht mehr nachweisen können". Außerdem seien Rufschädigungen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen zu befürchten, wenn man aufgrund der zu verwendenden Technik die Versendung von Spam sowie die Verbreitung von Viren und Würmern nicht mehr bekämpfen könne. Gerade im Kontext von Trojanern, die komplette Tastatureingaben mitprotokollieren, sei die Zuhilfenahmen von IP-Adressen zu Abwehr von Schäden wichtig.

Ansonsten wirft die Telekom dem Landgericht vor, einen großen Teil der Ausführungen von T-Online übergangen, Äußerungen falsch interpretiert oder aus dem Kontext gerissen sowie die Bedeutung der gesetzlichen Grundlagen verkannt zu haben. In großer Breite hält der Rosa Riese so an den ursprünglichen Begründungen zur Speichererfordernis fest. Letztlich sei angesichts der in Brüssel bereits beschlossenen Vorratsspeicherung von Verbindung- und Standortdaten auch nicht einzusehen, schließt die Eingabe, "warum die Beklagte nunmehr zu einer kostenintensiven Systemänderung gezwungen sein soll". Es sei schließlich bereits absehbar, dass sie die Änderung in naher Zukunft wieder rückgängig machen müsste. Datenschützer und zivilgesellschaftliche Organisationen fordern allerdings angesichts zahlreicher offener verfassungsrechtlicher Fragen ein Moratorium bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie. (Stefan Krempl) / (anw)