Gericht: Bund haftet für Niedergang der T-Aktie an US-Börse

Das Bonner Landgericht hat entschieden, dass der Bund als Großaktionär mit für die Entschädigung der US-Aktionäre haften muss.

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Von
  • dpa

Für den Niedergang der T-Aktie am amerikanischen Markt muss nicht nur die Deutsche Telekom, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland als Großaktionär haften. Das entschied das Bonner Landgericht in einem so genannten Grundurteil (AZ: LG Bonn 1O 552/05), wie das Gericht am heutigen Donnerstag mitteilte. Der Bonner Konzern hatte den Bund (Bundesfinanzministerium) sowie die bundeseigene KfW (Frankfurt/Main) auf Zahlung von rund 112 Millionen Euro verklagt. Der Bund kann das Urteil noch anfechten. Der Bund werde das Urteil prüfen und gegebenenfalls anfechten, hieß es vom Finanzministerium in Berlin dazu.

Im Jahr 2000 war die Telekom an die US-Börse gegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand die T-Aktie bei 66,50 Euro. In der Folge fiel sie rapide bis auf rund 10 Euro. Amerikanische Aktionäre strengten eine Sammelklage an und verlangten vom Bonner Unternehmen insgesamt 400 Millionen US-Dollar Schadenersatz. Der Vorwurf: Der Verkaufsprospekt, mit der sich T-Aktie auf dem US-Markt vorgestellt hatte, werbe mit falschen Zahlen. Grundstücke des Unternehmens seien zu günstig bewertet worden.

Während in Deutschland wegen dieses strittigen Vorwurfs noch Klagen anhängig sind, hat die Telekom in Amerika wegen des großen Prozessrisikos einen Vergleich geschlossen: 95 Millionen Euro plus 17 Millionen Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Der Bonner Konzern aber will die Summe erstattet haben. Die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Der Bund habe bei der Ausgabe der dritten Tranche (nach 1996 und 1999) im Jahr 2000 immerhin einen Gewinn von 13 Milliarden Euro gemacht.

Weil die Telekom gegenüber den amerikanischen Anlegern allein die Verantwortung übernommen habe, habe sie auch eine Leistung für die Großaktionäre erbracht, urteilten die Bonner Richter. Und diese Leistung müsse – wie bei einer Bankbürgschaft auch – erstattet werden. Über die tatsächliche Höhe soll erst nach Rechtskraft dieses Urteils entschieden werden. (dpa) / (vbr)