Im Zweifel gegen den Angeklagten

Weltfremde Internet-Rechtsprechung treibt immer bizarrere BlĂĽten.

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Früher haben Gerichtsurteile zum Internet bei mir noch regelmäßig Befremden oder Erheiterung ausgelöst. Heute machen sie mir Angst. Nicht nur, weil sie mir mitunter erschütternd weltfremd sind. Sondern auch weil selbst eherne Grundsätze wie „Im Zweifel für den Angeklagten“ stillschweigend einkassiert werden.

Jüngster Auswuchs ist ein Urteil des Amtsgerichts München ( 142 C 2564/11). Darin wird eine pflegebedürftige alte Frau verurteilt, Abmahngebühren in Höhe von rund 650 Euro zu zahlen. Der Grund: Über ihren Internet-Anschluss ist angeblich ein urheberrechtlich geschützter Hooligan-Film verbreitet worden. Die Dame besaß zwar noch einen auslaufenden Vertrag mit einem Internetprovider, ihren Rechner hatte sie allerdings nachweislich längst verkauft. „Dies genügt (…) dem Gericht jedoch nicht, um die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Beklagte von ihrer persönlichen Verantwortlichkeit entbinden würde, feststehen zu lassen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Also, wenn das nicht, was dann?“, meint der Heidelberger Rechtsanwalt Sebastian Dosch in seinem Blog. „Mit derselben Begründung hätte man auch sagen können, die Anschlussinhaberin sei zwar zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung schon verstorben gewesen, sie habe aber versäumt, ihren Internetanschluss vorher noch auszuschalten.“

Sein Urteil stützte das Amtsgericht einzig und allein darauf, dass die IP-Adresse, unter der das gewaltverherrlichende Video in Umlauf gebracht worden war, auf den Internet-Anschluss der Beklagten verwies. Dass bei diesem Nachweis alles mit rechten Dingen zugegangen sei, ließ sich das Gericht just von dem Dienstleister erklären, der die fragliche IP-Adresse ermittelt hatte – und glaubte ihm. Wie es denn nun sein kann, dass über einen offensichtlich nicht genutzten Anschluss raubkopierte Inhalte verbreitet werden, interessierte das Gericht nicht weiter. Eine krasse Umkehr der Beweislast also. In der Urteilsbegründung ist lediglich von einer „Box“ in der Wohnung der Beklagten die Rede, die möglicherweise ein WLAN-Router gewesen sein könnte, möglicherweise aber auch nicht. Solange solch zentralen Punkte nicht geklärt sind, dachte ich bisher immer, gelte die Regel „Im Zweifel für den Angeklagten“. „Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren“, kommentiert der Freisinger Anwalt Thomas Stadler.

Auch im Zusammenhang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte erscheint das Münchener Urteil absurd: Das Landgericht Frankfurt urteilte im April 2011 in einem ähnlichen Fall, dass ein Nutzer aus dem Schneider ist, wenn er seinen WLAN-Anschluss nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt ( 2-03 O 20/11). Mit anderen Worten: Mit einem ausreichend gesicherten WLAN ist man rechtlich auf der sicheren Seite, mit einem (mutmaßlich) überhaupt nicht vorhandenen nicht unbedingt. Wie aber soll eine bettlägerige Frau, die laut Zeugenaussagen keinen Rechner, keine E-Mail-Adresse und keine Ahnung von Computern hat, einen WLAN-Router ordentlich konfigurieren, den sie gar nicht besitzt? (wst)