Ab 1. Januar gilt verkürzte Überweisungsfrist

Gemäß § 675s BGB müssen Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass Überweisungen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages auf dem Konto des Empfängers eingehen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 354 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Nico Jurran

Am 1. Januar 2012 soll das Warten darauf, dass überwiesene Zahlungen auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden, endlich ein Ende haben. Zwar regelt § 675s BGB im 1. Halbsatz schon seit einiger Zeit, dass ein "Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers" eingehen muss. Der 2. Halbsatz weichte diese Vorschrift jedoch bislang wieder auf, indem er bis zum 1. Januar 2012 die Vereinbarung einer Frist von bis zu drei Geschäftstagen erlaubte.

Allerdings dürfen sich die Banken auch in Zukunft einen Geschäftstag zusätzlich genehmigen, wenn die Überweisung in Schriftform eingereicht wird. Die kurze Frist gilt also nur für Online-Banking und Transaktionen, die am Bankterminal in die Wege geleitet wurden. Andererseits soll sie sich auf alle Banken innerhalb des sogenannten SEPA-Raumes (alle EU-Staaten plus Gibraltar, Island, Liechtenstein, Norwegen, Miquelon, Monaco, Saint-Pierre und der Schweiz) erstrecken.

Zu den genannten Zahlungsdienstleistern, die unter die Regelung des 675s BGB fallen, zählen unter anderem auch Internet-Zahlungssysteme wie "PayPal". Der Online-Bezahldienst ermöglicht es seinen Kunden in einem Betatest seit rund einem Monat sogar, anderen Nutzern über die englischsprachige Facebook-Seite Geld zu schicken. (nij)