OLG: Telekom kann Gebühren für 0190-Nummer nicht einklagen

Nach Auffassung der Richter bestehen bei Mehrwertdienste-Rufnummern zwei verschiedene Verträge: Die Telekom könne nur die üblichen Telefongebühren einklagen, die Geltendmachung der übrigen Kosten sei Sache des Anbieters der jeweiligen Dienste.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 138 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Telefongesellschaften wie etwa die Deutsche Telekom können die Gesprächsgebühren für die Anwahl so genannter 0190er-Service-Nummern nicht ohne weiteres gerichtlich einklagen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Grundsatzurteil. Nach Auffassung der Koblenzer Richter bestehen zwei verschiedene Verträge: Die Telekom könne nur die üblichen Telefongebühren einklagen, die Geltendmachung der übrigen Kosten sei Sache des Anbieters der jeweiligen Dienste (Az.: 2 U 42/05). Die Rufnummerngasse 0190 für so genannte Mehrwertdienste wurde zum 1. Januar dieses Jahres durch die 0900-Nummern ersetzt.

Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage der Deutschen Telekom gegen einen Kunden ab. Dieser hatte während eines Monats für Gebühren in Höhe von rund 14.000 Euro eine 0190er-Nummer gewählt. Als er sich weigerte zu zahlen, klagte die Telekom. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kunden zur Zahlung, das OLG kassierte die Entscheidung dieser Vorinstanz jedoch wieder ein.

Zur Begründung verwies das OLG darauf, nur wenn die Telefongesellschaft darlegen könne, dass sie der Anbieter der angewählten Dienste mit dem Inkasso beauftragt habe, könne sie die Gebühren gerichtlich geltend machen. Da die Telefongesellschaft nicht selbst diese Dienste anbiete und auch keinen Einfluss auf deren Inhalt habe, sei sie nicht ohne weiteres zur Klage berechtigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (Az.: III ZR 58/06). (dpa) / (jk)