OLG kippt Gebühr für Rückzahlung von Prepaid-Guthaben

Klarmobil wälzt mit einem Entgelt von 6 Euro eine Bringschuld auf den Kunden ab, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und erklärte zugleich die Gebühren für Mahnung und Rücklastschrift für überhöht.

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Von
  • Sven-Olaf Suhl

Endet ein Prepaid-Mobilfunkvertrag, darf der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung eines Restguthabens erheben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig – Aktenzeichen 2 U 2/11). Das OLG gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) statt.

Der Verband hatte einen Mobilfunkanbieter aufgefordert, verschiedene Klauseln aus seinen AGB zu streichen, weil diese aus Sicht der Verbraucherschützer die Mobilfunkkunden unangemessen benachteiligen. Nach Informationen von heise online handelt es sich bei dem Unternehmen um Klarmobil mit Sitz im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf.

Die Verbraucherschützer beanstandeten unter anderem ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Vertrags für die Auszahlung des Restguthabens verlangt wird (Übersicht "Prepaid Sonstige Preise & Sonderdienste" als PDF-Datei bei Klarmobil). Weiterhin monierte der vzbv, dass Klarmobil sowohl für seine Prepaid-Tarife als auch für die Postpaid-Tarife in seiner Preisliste bestimmte Gebühren verlangt, nämlich für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" 19,95 Euro und als "Mahngebühr" 9,95 Euro.

Da Klarmobil auf die Forderung der Verbraucherschützer zunächst nicht eingegangen war, klagte der vzbv vor Gericht und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Kiel Recht. Hiergegen legten die Büdelsdorfer Berufung vor dem OLG Schleswig ein.

Das OLG erklärte jetzt die beanstandeten AGB-Klauseln für unwirksam, "weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen" Die Auszahlung des Restguthabens sei "keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann". Vielmehr sei das Dienstleistungsentgelt von 6 Euro der Versuch, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen.

Die Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind laut OLG überhöht. Nach Ansicht des 2. Zivilsenats verursacht eine Mahnung nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines automatisiert erstellten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei "großzügigster Behandlung" ergebe sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Angesichts der Bankgebühren für eine Rücklastschrift von höchstens 8,11 Euro sei die Forderung des Mobilfunkers hierfür über 19,95 Euro ebenfalls überhöht. (ssu)