Bundestagsverwaltung weist Akteneinsichtswunsch von Transparency zurück

Die Anti-Korruptionsorganisation Transparency Deutschland ist mit ihrem Begehr gemäß Informationsfreiheitsgesetz zum Erhalt eines Gutachtens im Streit um die Offenlegung von Nebeneinkünften der Parlamentarier abgeblitzt.

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Die Bundestagsverwaltung hat die Anti-Korruptionsorganisation Transparency Deutschland mit ihrem Begehr, auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes ein Gutachten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um die Offenlegung von Nebeneinkünften der Parlamentarier zu erhalten, abblitzen lassen. Die Ablehnung stützt sich unter anderem darauf, dass sich der Wunsch auf Akteneinsicht auf den vom breiten Ausnahmekatalog des Gesetzes geschützten Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten beziehe und nicht dem Gebiet der Verwaltungstätigkeiten des Bundestages zuzuordnen sei.

Die Auseinandersetzung über die Herausgabe der Expertise zieht sich bereits seit Anfang September hin. Damals hatte der Vorsitzende von Transparency Deutschland, Hansjörg Elshorst, einen Antrag (PDF-Datei) auf Herausgabe einer Kopie des Rechtsgutachtens des Staatsrechtlers Ulrich Battis zu Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten an den Parlamentspräsidenten Norbert Lammert (CDU) gestellt. Das Schriftstück sei offen zu legen, da es sich nicht um einen Entwurf zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung des Bundestags handle. Vielmehr gehe es um "abgrenzbare Erkenntnisse", welche die Hoheit der Behörde beziehungsweise des Bundestagspräsidenten in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Streit um die Zubrote der Parlamentarier nicht beeinträchtige.

Von der Bundestagsverwaltung kam postwendend eine ablehnende Antwort (PDF), da das IFG nicht anwendbar sei. Das Recht auf Akteneinsicht finde auf den Bundestag nur Anwendung, "soweit er öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt". Spezifische parlamentarische Angelegenheiten wie die Gesetzgebung oder die Wahrung der Rechte des Parlaments und seiner Mitglieder würden dagegen vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Das vorliegende Verfahren sei genau in diesem Bereich anzusiedeln. Professor Battis vertrete den Bundestag zudem in einem Organstreitverfahren in Karlsruhe. Bei dem beantragten Dokument handle es sich insofern nicht um ein abstraktes Rechtsgutachten, sondern um eine "Klageerwiderung in einem konkreten Verfahren". Der Zugang zu derlei Prozessakten werde durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur den Verfahrensbeteiligten eröffnet, zu denen Transparency nicht gehöre.

Elshorst stellte sich in seinem Widerspruch (PDF-Datei) auf den Standpunkt, dass die Rechte der Abgeordneten durch den Informationszugang gar nicht unmittelbar betroffen wären. Gegenstand der Ausführungen des Gutachtens seien nach Informationen Transparencys zudem "Ausführungen zur Zulässigkeit der Veröffentlichung der Angaben von Abgeordneten auf gesetzlicher Grundlage". Diese seien nicht Bestandteil einer spezifischen parlamentarischen Aufgabe, sondern der unter die Auskunftsrechte des IFG fallenden Verwaltungsaufgaben des Bundestags. Elshorst äußerte zudem den Verdacht, dass die zunächst für den Bundestagspräsidenten angefertigte Expertise nachträglich als Anlage zum Bestandteil einer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht gemacht worden sei, was nicht zum Ausschluss des Informationsanspruchs führen dürfe. Zudem wäre die Zurückweisung mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Bundestagsverwaltung, Wolfram Kolodziej-Derfert, wies die Argumente Elshorsts in seinem jetzt veröffentlichten Widerspruchsbescheid (PDF-Datei) komplett zurück und setzte die Kosten für das Widerspruchsverfahren für Transparency auf 30 Euro fest. Der Einspruch sei zwar zulässig, aber nicht begründet, heißt es in dem Schreiben. Bei dem beantragten Schriftstück habe es sich von vornherein um eine Klageerwiderung innerhalb des anhängigen Verfahrens gehandelt, lautet die Begründung. Es gehe gerade nicht um eine Akte, welche die Verwaltungstätigkeit des Bundestags betreffe. Die angeführten Brüsseler Vorgaben hätten zudem hinter den bereichsspezifischen Zugangsregelungen hierzulande zurückzustehen. Transparency hofft nun auf eine andere Entscheidung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit, den die Organisation mit eingeschaltet hat.

Zur Informationsfreiheit in Deutschland siehe auch:

(Stefan Krempl) / (jk)