Bank muss fĂĽr Steuerschaden haften
Werden Guthaben von einem gesperrten Konto ohne Zustimmung des Finanzamts ausbezahlt, muss die Bank fĂĽr den Schaden haften.
Für abgehobenes Geld von einem eigentlich gesperrten Konto haftet gegenüber dem Finanzamt nicht der Unternehmer, sondern die Bank. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichtem Urteil entschieden (Urteil vom 13.12.2011, Az.: VII R 49/10).
Nachdem die GmbH einer Unternehmerin 1997 pleite gegangen war, wurde das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht. Das dazugehörige Geschäftskonto bei einer Bank blieb jedoch bestehen. Der Ehemann der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war als Verfügungsberechtigter eingetragen und wickelte darüber weiterhin den Geldverkehr für sein eigenes Unternehmen ab. Das lief aufgrund der hohen Steuerschulden, die der Mann bereits hatte, allerdings auf seine Tochter.
Da die pleite gegangene GmbH nicht mehr existierte, rechnete das Finanzamt das noch immer bestehende Geschäftskonto dem Steuerschuldner zu und schickte der Bank im September 2005 einen Pfändungsbeschluss. In der Verfügung zur Kontosperre wurde darauf hingewiesen, dass nicht mehr die GmbH, sondern der Unternehmer als Inhalber des Kontos zu werten sei. Zum Beweis erhielt die Bank im Oktober 2005 einen entsprechenden Handelsregisterauszug. Im Januar 2006 kündigte die Bank das Konto.
Wie sich herausstellte, hatte der Steuerschuldner zwischenzeitlich einmal 65.810 und einmal 49.160 Euro abgehoben. Das Finanzamt nahm die Bank als Haftungsschuldnerin nach § 191 Abs. 1 i.V.m. § 72 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 108.331,50 Euro in Anspruch. Die Summe wurde im weiteren Verfahren vom Finanzamt auf 65.810 Euro herabgesetzt. Die Bank klagte gegen den Anspruch und vertrat die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung nicht gegeben seien. Der Steuerschuldner sei zu keiner Zeit Kontoinhaber, sondern nur Verfügungsberechtigter gewesen, weshalb die Pfändungsverfügung ins Leere gegangen sei. Die Bank bekam zunächst Recht.
Doch der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun aufgehoben und bestätigt, dass die Bank für den Schaden haften muss. Sie habe grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot nach § 154 Abs. 3 AO gehandelt und damit das Finanzamt am Eintreiben der Steuerschulden beeinträchtigt. Dadurch das der Mann das Geld ohne Zustimmung des Finanzamts habe abheben dürfen, habe die Behörde Forderungsausfälle hinnehmen müssen. Der Mann habe sich des "Tarnkontos“ bedient, um die eigenen Vermögensverhältnisse zu verschleiern und sich damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dieses Vorgehen löse eine berechtigte Kontosperre aus. (gs)