Telefonüberwachungen 2004 wieder stark angestiegen

Die Telefonüberwachungen sind nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) auch im Jahr 2004 weiter stark angestiegen.

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Von
  • Angela Meyer

Die Telefonüberwachungen sind nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) auch im Jahr 2004 weiter stark angestiegen. Dies hat den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar erneut zu kritischen Anmerkungen veranlasst. Die Telekommunikationsunternehmen haben der Regulierungsbehörde für das Jahr 2004 insgesamt 29.017 Anordnungen nach §§ 100a, 100b Strafprozessordnung gemeldet. Im Jahr 2003 waren es 24.501, 2002 21.874 und 2001 19.896 Anordnungen. Im Verhältnis zum Jahr 1995 mit damals lediglich 4.674 Anordnungen bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 500 Prozent in weniger als einem Jahrzehnt -- unter anderem macht der seitdem deutlich angestiegene Gebrauch von Mobiltelefonen das Abhören für die Sicherheitsbehörden erheblich attraktiver.

Schaar beklagt -- ebenfalls zum wiederholten Male --, dass aus einem Gutachten des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom Mai 2003 zu der Frage, auf welche Faktoren die stetige Steigerung der Überwachungsanordnungen zurückzuführen ist, bislang noch keine Konsequenzen gezogen worden sind. In dem Gutachten gaben die Rechtswissenschaftler auch Empfehlungen für eine bessere Ausgestaltung der Abhörpraxis. Für die auch nach Ansicht von Schaar nach wie vor dringend notwendige Novellierung der Strafprozessordnung bekräftigte dieser die zentralen Forderungen:

Der Umfang des -- seit Einführung der Vorschrift regelmäßig erweiterten -- Straftatenkataloges nach § 100a Strafprozessordnung müsse mit dem Ziel überprüft werden, die Überwachungen auf schwere Straftaten zu begrenzen. Der gesetzliche Richtervorbehalt dürfe nicht gelockert werden. Um die spezifische Sachkunde zu fördern, sollten die Aufgaben der Ermittlungsrichter auf möglichst wenige Personen konzentriert werden. Damit die Entwicklung bei Überwachungsmaßnahmen fundiert bewertet werden könne, seien detaillierte Berichtspflichten für die Strafverfolgungsbehörden notwendig. Die Benachrichtigung der Betroffenen sei sicherzustellen. Die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht müssten deutlich beschränkt werden. Gespräche zwischen Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen dürften grundsätzlich nicht verwertet werden. Dabei komme dem Schutz des unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre -- wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei seiner Lauschangriffsentscheidung hervorgehoben hat -- besondere Bedeutung zu.

Ob diese Forderungen diesmal tatsächlich bei den Verantwortlichen Gehör finden werden, bleibt abzuwarten. Bisher hat sich der Gesetzgeber, dem der Bundesdatenschutzbeauftragte ausdrücklich beratend zur Seite stehen soll, in diesen Punkten als recht beratungsresistent erwiesen. (anm)