Landgericht: YouTube muss Musiktitel aus dem Netz nehmen [2. Update]

Das Landgericht Hamburg hat in erster Instanz einer Klage der Verwertungsgesellschaft Gema um die Bereitstellung von zwölf Musikstücken teilweise stattgegeben.

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YouTube muss sieben von der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema genannte Musiktitel aus seinem Angebot entfernen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz. Dem Urteil wurde grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen.

[Update: Bei den zwölf genannten Titeln folgte das Gericht in sieben Fällen dem Antrag der Gema. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten ihrer Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne.]

Das Urteil bezog sich lediglich auf die von der Gema benannten zwölf Musikstücke und geht nach Angaben des Gerichts nicht darüber hinaus; Youtube haftet nach dem Urteil nur als Störer, nicht als Täter für die Bereitstellung nicht lizenzierter Musikvideos, berichtete der Anwalt Markus Kompa von der Verhandlung.

In dem Verfahren ging es um zwölf urheberrechtlich geschützte Titel, die YouTube nach Meinung der Gema widerrechtlich bereit gestellt hat. Im August 2010 hatte das Gericht noch eine einstweilige Verfügung gegen YouTube abgelehnt. Daraufhin ging der Fall ins Hauptsache-Verfahren. Dabei ging es um die Stücke "Zwei kleine Italiener", "Akropolis adieu", "Ritmo de la noche", "Sex An Der Bar", "Night in Motion", "In The Shadow, in The Light", "Lieder, die die Liebe schreibt", "I feel like you", "Club Bizarre", "Rivers of Babylon", "Lieder, die wie Brücken sind" und "Im Kindergarten".

Google hatte die Meinung vertreten, das "Content-ID" genannte Filtersystem sei "perfekt" für die Gema, um Videos zu löschen oder über die Einblendung von Werbung Einnahmen zu erzielen. Die Rechtsvertreter der Gema zweifeln die Effizienz des Systems an, vor allem bei der Erkennung von alternativen Versionen wie Live-Aufnahmen.

[2. Update: Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht eine "Täterhaftung" verneint und lediglich eine "Störerhaftung" angenommen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Da YouTube die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Das Portal habe die Videoclips nicht sofort gesperrt, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war, nämlich erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Gema.

Von YouTube dürfe nichts verlangt werden, was die "grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere", heißt es weiter. Es sei dem Portal aber zuzumuten, nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung durch eine Software künftige Uploads solcher Aufnahmen zu verhindern. Dazu müsse YouTube sein Content-ID-Programm aber selbst anwenden und könne das nicht den Rechteinhabern überlassen. YouTube müsse aber nicht den gesamten Datenbestand durchsuchen.

YouTube sei außerdem dazu verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der soll neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel beanstandete Musikaufnahme enthält. Schließlich würden mit Content ID nur Tonaufnahmen identifiziert, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien, aber nicht abweichende Aufnahmen.]

Der Streit schwelt schon seit Jahren. YouTube und Gema waren bei ihren Verhandlungen zur Erneuerung eines im März 2009 abgelaufenen Lizenzabkommens auf keinen grünen Zweig gekommen. Nach monatelangen Gesprächen hatte die Gema die Verhandlungen im Mai 2010 für gescheitert erklärt und vor Gericht vergeblich versucht, im Bunde mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften eine einstweilige Verfügung gegen YouTube zu erwirken. (anw)