IT-Branchenverband gegen vorauseilende Überwachungspflicht für Provider

Der Bitkom fordert zahlreiche Nachbesserungen bei der geplanten Vereinheitlichung der Vorschriften für die Anbieter von Telemedien, die sich etwa auf Informationspflichten, Verantwortungsregeln und Spam beziehen.

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Der Bitkom fordert zahlreiche Nachbesserungen bei der von der Bundesregierung geplanten Vereinheitlichung der Vorschriften für die Anbieter von Telemedien. Prinzipiell begrüßt der Branchenverband in einem umfangreichen Positionspapier, dass der ins Auge gefasste gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Medien "schwierige Abgrenzungsfragen an künstlich geschaffenen Unterscheidungslinien und die damit verbundene investitionshemmende Rechtsunsicherheit vermeiden helfen" könne. Gleichzeitig bemängelt er die Gefahr einer schleichenden Ausweitung der strengen Rundfunkregulierung auf neue Medien und private Online-Angebote. Auch sieht der Bitkom insbesondere ungelöste Probleme bei den Verantwortlichkeitsregeln für Hostprovider und beim Datenschutz sowie Unsicherheiten für "seriöse E-Mail-Werbung".

Das Bundeskabinett will mit dem "Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz" (ElGVG) im Zusammenspiel mit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag den föderalistischen Regulierungswust rund um neue Mediendienste lichten. Das Kernstück der Reform bildet das neue Telemediengesetz (TMG), dessen ersten Entwürfe auf scharfe Kritik gestoßen waren. Der Bitkom findet nun schon die Begrifflichkeiten nicht exakt gewählt. Statt von Telemedien und Telekommunikation sollte seiner Ansicht nach die Rede sein von Telemediendiensten und von Telekommunikationsdiensten. Dies betone den Unterschied zur Individualkommunikation ohne Dienstecharakter, die vom Anwendungsbereich des TMG ausgenommen sei. Zudem müsse auch die Abgrenzung zum klassischen Rundfunk schärfer gefasst werden.

Konkret erscheint der Lobby-Vereinigung eine Klarstellung nötig, dass private Homepages wie Vereinsseiten, Weblogs, Meinungsforen, Fotosites oder Chats nicht den allgemeinen Informationspflichten des TMG unterliegen. Dies müsse auch dann gelten, wenn diese Dienste oder Informationen anbieten, die anderswo nur gegen Entgelt zu erhalten seien. Der Verband denkt dabei auch an Shareware- oder Open-Source-Angebote. Diese würden das Wesen des Internet ausmachen, das laut dem Bitkom "gerade dem freien und ungehinderten Austausch von Informationen zwischen unterschiedlichen Beteiligten dienen soll", könnten aber auch Alternativen zu kostenpflichtigen Diensten darstellen. Der TMG-Entwurf sieht vor, dass "geschäftsmäßige" Anbieter von Telemedien ihre Identität preisgeben und etwa die Adresse oder Telefon- und Faxnummern veröffentlichen müssen. Solche Verpflichtungen könnten der Eingabe zufolge gerade Weblog- und Forenbetreiber in ihrer "Kommunikationsfreiheit unangemessen einschränken".

Ein "differenziertes" Herangehen hält der Bitkom auch bei den Informationspflichten von Werbeanbietern für ratsam. Wichtig sei, dass nicht jede E-Mail mit kommerziellen Inhalten als Spam gelte. Der geplante Tatbestand des "Verschleierns" oder "Verheimlichens" des Werbecharakters dürfe nicht schon allein anhand der Betreffzeile abgelesen werden, sondern müsse in Zusammenhang mit dem Absender gesehen werden. Sollte darin deutlich eine Firma erkennbar sein, hat der Empfänger dem Verband zufolge bereits ausreichend Informationen, um die Nachricht als kommerziell einordnen zu können. Dies sollte in der Begründung klargestellt werden. Zudem bedürften Blocking-Instrumente der Provider zur Abwehr von Spam einer ausdrücklichen Legalisierung im TMG.

Gleichzeitig pocht der Bitkom gemeinsam mit Medienpolitikern im Bundestag auf stärkere Signale "gegen die schleichende Erodierung der Haftungsregelungen" von Hostprovidern "durch die Rechtsprechung". Diese habe Prüfpflichten statuiert und den Diensteanbietern proaktive Überwachungsmaßnahmen aufgebürdet, die im klaren Widerspruch zu den so genannten Haftungsprivilegien für Provider stünden. So sei etwa klarzustellen, dass sich die Freistellungen auch auf Unterlassungsansprüche beziehen. Sonst bestünde eine Rechtslage, bringt das Papier ein Beispiel, wonach ein Provider zwar nicht aktiv nach Kinderpornographie, wohl aber nach wesensgleichen Markenverletzungen suchen müsse, sobald ein Rechteinhaber einen Unterlassungstitel erwirkt hat.

Zum anderen sieht der Bitkom Provider nach wie vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, wenn ein vermeintlicher Rechteinhaber eine angebliche Rechtsverletzung geltend macht, ohne diese näher zu belegen. Ein Auktionshaus etwa könne eine behauptete Rechtsverletzung nicht überprüfen. Jedoch stecke es in der Zwickmühle und sehe sich einerseits mit Forderungen der Rechteinhaber, andererseits der Vertragspartner konfrontiert. Der Gesetzgeber könne das Problem dadurch lösen, dass die Pflicht zur Sperrung oder Entfernung von Inhalten nur aufgrund einer vollstreckbaren Gerichts- oder Behördenentscheidung oder jedenfalls nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines Angebots besteht.

Nicht eindeutig geregelt ist laut dem Verband ferner die Verantwortlichkeit von Suchmaschinen im TMG-Entwurf. Die Haftungsprivilegien sollen ihm zufolge daher auch für Diensteanbieter gelten, die Nutzern eine automatisierte Suchmaschine oder vergleichbare Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellen. Die gleichen Regeln müssten zudem für das Setzen von Hyperlinks gelten. Generell plädiert der Bitkom für die Einrichtung eines "Notice-And-Take-Down"-Verfahrens nach US-Vorbild. Dieses gebe Rechteinhabern und Host-Providern bei Rechtsverletzungen eine Möglichkeit zur Kooperation, die einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet sei und dieses im Idealfall vermeide. Es sollte bestimmen, dass ein Host-Provider, der unter bestimmten formellen Voraussetzungen Inhalte entfernt, in jedem Fall von einer Haftung frei ist.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)