Beleidigung des Chefs auf Facebook rechtfertigt keine Kündigung

Zwei Gerichte haben fristlose Kündigungen wegen Postings gegen Arbeitgeber auf Facebook für unwirksam erklärt. Zuvor hätten die Mitarbeiter abgemahnt werden müssen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 148 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Deftige Titel wie "Menschenschinder" und "Ausbeuter" für den Chef auf dem eigenen Facebook-Profil berechtigen den Arbeitgeber gegenüber einem Azubi nicht zum sofortigen Rauswurf. Dies hat das Arbeitsgericht Bochum jüngst entschieden, da es gegenüber Auszubildenden eine besondere "Fürsorgepflicht" gebe. (Az. 3 Ca 1283/11). Der Richterspruch ist nicht der erste in puncto Äußerungen in sozialen Netzwerken. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau die Kündigung einer ehemaligen Abteilungsdirektorin einer Sparkasse für unwirksam erklärt (Az. 1 Ca 148/11).

Auslöser des Bochumer Rechtsstreits war die fristlose Kündigung eines 27-jährigen Auszubildenden zum "Mediengestalter Digital und Print", der sich auf seinem privaten Facebook-Profil über seinen Arbeitgeber, einer Internetagentur, ausgelassen hatte: "menschenschinder & ausbeuter", "Leibeigener – Bochum" und "daemliche scheisse für mindestlohn – 20 % erledigen". Diese veranlassten den Vorgesetzten zur sofortigen Kündigung ohne Abmahnung.

Zu Unrecht, wie das nordrhein-westfälische Gericht meinte. Für die Begründung griff das Gericht auf die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts zurück, wonach ein wichtiger Grund nach Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen und geprüft werden muss, ob der wichtige Grund auf Seiten des Arbeitgebers die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Während einer Ausbildung muss aber die Fürsorgepflicht des Ausbilders besonders berücksichtigt werden. Also wäre vor der Kündigung ein Gespräch oder eine Abmahnung angebracht gewesen.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau wandte sich eine ehemalige Abteilungsdirektorin gegen die Kündigung ihres Brötchengebers, einer Bank. Das Kreditinstitut hatte die Frau wegen eines Postings ihres Manns auf dessen privater Facebook-Site entlassen. Dieser hatte eine Fischdarstellung online gestellt, in den Mittelteil das Logo der Bank platziert und die Montage mit der Aussage versehen: "Unser Fisch stinkt vom Kopf." Zusätzlich benutzte er die Vornamen der Vorstände im Zusammenhang mit dem Spruch "Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor dem Metzger". Unter der Fisch-Montage befand sich ferner ein "Gefällt-mir"-Symbol, versehen mit dem Namen der Bank-Angestellten.

Das Gericht erklärte die fristlose und auch die hilfsweise geltend gemachte ordentliche Kündigung für unrechtmäßig. Der Frau könne kein Vorwurf gemacht werden, da diese von ihrem Mann stammten und sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Für das "Gefällt-mir"-Symbol sei es unerheblich, ob die Angestellte selbst oder ihr Mann den Button gedrückt habe. Schließlich sei die Angestellte mehr als 25 Jahre ohne Verfehlungen für das Kreditinstitut tätig gewesen. Es hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Auch das Argument der Bank, das Vertrauensverhältnis sei zerstört, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Auch wenn die Frau selbst den Kommentar abgegeben habe, sei dies als Spontanreaktion zu werten und dürfe nicht überbewertet werden, so das Gericht. (anw)