Bank darf Kosten nicht einfach abwälzen

Banken dürfen Auslagen nicht einfach auf ihre Kunden abwälzen. Vielmehr müssen sie nachweisen, dass diese wirklich im Interesse des Kunden notwenig gewesen sind.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat vor dem Bundesgerichtshof einen wichtigen Sieg errungen: Banken dürfen demnach Gebühren nicht uneingeschränkt und grundsätzlich auf ihre Kunden abwälzen, sondern müssen die Ausgaben genau begründen können. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 8. Mai 2012 (Az.: XI ZR 61/11) festgestellt.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte gegen zwei Institute geklagt, weil sie der Ansicht war, deren AGB würden die Verbraucher unangemessen beteiligen. Die Institute hatten in ihren Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass sie Auslagen, wie z.B. für Telefonate, Porto, Notarkosten, Lagerung der Sicherheiten oder Löschungen im Grundbuch, vom Kunden erstatten lassen können und zwar in unbegrenzter Höhe.

So hieß es in der Klausel: "Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

In der Praxis kann das zur Folge haben, dass die Bank hohe Kosten abrechnet und sich dabei darauf beruft im Interesse des Kunden gehandelt zu haben – auch wenn ein entsprechender Auftrag von diesem gar nicht vorlag.

Dass diese AGB es in sich hat, bestätigte auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. So enthalte sie keine Preisabsprache in Bezug auf die kostenpflichtigen Dienstleistungen. Auch fehle die Einschränkung, dass der Bank nur die Aufwendungen ersetzt werden müssen, die in Zusammenhang mit dem Auftrag notwendig waren. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klausel aber auf jeden Fall unwirksam.

Der bloße Hinweis in der AGB-Klausel auf einen "Auftrag" des Kunden bzw. an dessen "mutmaßliches Interesse" reiche auch nicht aus. Er erkläre nämlich nicht deutlich genug, dass nur Kosten abgerechnet werden dürfen, die tatsächlich erforderlich und im Sinne des Kunden waren. Außerdem sichere die Klausel der Bank unerlaubterweise einen über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch zu. Zudem lägen einige der aufgeführten Tätigkeiten, wie die des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten, allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Laut dem Urteil dürfen solche AGB und die dazugehörigen AGB im Bankverkehr mit Privatkunden nicht mehr verwendet werden. (gs)