Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft

Am 1. August tritt die weitreichendste Gesetzesänderung für Onlineshops in Kraft, die es je gab. Die sogenannte Button-Lösung wird für Online-Händler Pflicht.

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Von
  • Marzena Sicking

Im März hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Einführung der sogenannten "Button-Lösung" verabschiedet. Das neue Gesetz, dass Kostenfallen im Internet bekämpfen soll, wurde jetzt auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft. Danach sind nur noch Verträge mit mit Verbrauchern wirksam, die mit dem Button "Zahlungspflichtig bestellen" abgeschlossen wurden. Damit bleibt dem Online-Handel nicht mehr viel Zeit, um die geforderten Änderungen für die sogenannte "Button-Lösung" umzusetzen.

Die Button-Lösung war ursprünglich dafür gedacht, den sogenannten Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen. Diese haben meist die Kostenpflicht ihrer Verträge geschickt verschleiert und so dafür gesorgt, dass Verbraucher oft gar nicht gemerkt haben, dass sie eine zahlungspflichtige Bestellung abgegeben haben. "Hierbei hat der Gesetzgeber das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, da die jetzt neue Regelung für so gut wie alle Internetverträge mit Verbrauchern gilt", erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock.

So sind die Online-Händler ab 1. August dazu verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages bzw. einer Bestellung die wichtigsten Vertragsinformationen "klar, verständlich und in hervorgehobener Weise" zu vermitteln. Der Verbraucher muss darüber informiert werden, welche Waren oder Dienstleistungen er im Detail einkauft, wie die einzelnen Preisbestandteile (inkl. Steuern, Versandkosten etc.) aussehen und welche Gesamtkosten auf ihn zukommen. Handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, muss der Kunde auch genau über die Mindestlaufzeit des Vertrages informiert werden.

"In erster Linie geht es darum, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass seine Bestellung Geld kostet", erklärt Rechtsanwalt Richard. Diese Informationen müssen aber nicht nur inhaltlich verständlich sein, sondern auch optisch hervorgehoben werden. Der Versuch, die wichtigen Details im "Kleingedruckten" oder im Layout zu verstecken, soll damit unterbunden werden. Laut Richard ist der Umstand, dass der Button oder Link, mit dem eine Bestellung abgesendet wird, eine bestimmte Gestaltungsform und Formulierung beinhalten muss, die wichtigste Neuerung. "Der Link muss gut lesbar sein, so dass beispielsweise eine dunkelgraue Schrift vor einem hellgrauen Hintergrund Onlinehändlern bei der Gestaltung eines Button nicht zulässig sein dürfte". Das wichtigste sei jedoch, dass der Button mit dem eine Bestellung abgesandt wird, die Wörter "Zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende andere eindeutige Formulierung enthalten muss. Bisher im Online-Handel durchaus übliche Formulierungen, wie "bestellen" oder "absenden" sind dadurch in Zukunft unzulässig. "Es ist zwar nicht zwangsläufig vorgeschrieben, dass ausdrücklich der eher abschreckende Begriff 'Zahlungspflichtig bestellen' verwendet werden muss, so hat der Gesetzgeber auch die Formulierungen 'kostenpflichtig bestellen', 'zahlungspflichtigen Vertrag schließen' und 'kaufen' als zulässig angesehen. Dies sind jedoch alles Formulierungen, die bisher, da sie zugegebenermaßen auf Verbraucher abschreckend wirken, durch die meisten Internetshops nicht verwendet wurden", erläutert Rechtsanwalt Richard.

Ebenfalls wichtig für die Neugestaltung der Seite: Die Preisinformation über die Ware oder Dienstleistung darf nicht so unterhalb des Bestellbuttons angeordnet werden, dass der Verbraucher zwangsläufig scrollen muss, um diese Information zu sehen. Ohne die Zustimmung des Kunden zur zahlungspflichtigen Bestellung über eine rechtskonform gestaltete Schaltfläche, ist der Vertrag ungültig. Richard: "Anders als bei früheren gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz stellt sich für Händler dieses mal nicht nur ein wettbewerbsrechtliches Abmahnproblem, sondern vielmehr die Existenzfrage."

Dann liegt es am Online-Händler zu beweisen, dass er den neuen Informationspflichten vorschriftsmäßig nachgekommen ist. Selbst wenn der Kunde die Ware bestellt und behält, kann die fehlende Bestätigung nach den neuen Regeln für Ärger sorgen. Denn offiziell ist der Vertrag nicht zustande gekommen und das bedeutet, dass auch das Widerrufsrecht nicht zu Laufen beginnt. Das heißt: Der Kunde kann die Ware noch Monate später zurückgeben und sein Geld zurückverlangen. Das wird in der Praxis zwar nicht oft vorkommen, aber die theoretische Gefahr ist auf jeden Fall gegeben.

Viel Zeit bleibt Online-Händlern für die Neugestaltung nicht mehr. Dazu Rechtsanwalt Richard: "Der Gesetzgeber selbst war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von über 270.000 Onlineshops ausgegangen, die umzugestalten sind. Nunmehr läuft die Zeit, es bleiben nur noch wenige Wochen, bis Internethändler die neuen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben müssen, da es andernfalls keine wirksamen Verträge mit Verbrauchern gibt. Der 1.8.2012 ist daher ein Datum, dass sich jeder der im Internet Bestellmöglichkeiten gegenüber Verbrauchern anbietet, rot im Kalender markieren sollte." (map)
(masi)