Groupon-Gutschein gilt drei Jahre
Wer seine Dienste auf Groupon anbietet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die PR-Aktionen einen schnellen Effekt bringt und die gewĂĽnschten Kunden anzieht.
Auf Groupon werden Kunden mit Preisnachlässen von bis zu 80 Prozent gelockt. Der Verbraucher freut sich über das Schnäppchen, der Unternehmer über die Aufmerksamkeit, die ihm die PR-Aktion beschert. Allerdings kann der Schuss nach hinten losgehen. Wer sein Geschäft kurzfristig auslasten will, kann sich keinesfalls darauf verlassen, dass die Kunden direkt nach der Aktion kommen. Vielmehr können sich die Kunden im Zweifelsfall bis zu drei Jahre Zeit lassen, um eine Dienstleistung einzulösen. Setzt der Anbieter die Frist zur Einlösung des Gutscheins zu kurz an, ist die entsprechende Klausel in den AGB ungültig und es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das hat das Amtsgericht Köln jetzt in einem Urteil festgestellt (Urteil vom 4.5.2012, Az. 118 C 48/12).
Geklagt hatte ein Unternehmer, der auf der Plattform Groupon vier Stunden Putzarbeit von einem Reinigungsunternehmen erstanden hatte. Der Gutschein war laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters auf ein Jahr befristet. Das schmeckte dem Unternehmer nicht. Der Dienstleister wiederum war der Ansicht, dass er sein Angebot nur auf Verbraucher und nicht auf Geschäftskunden abgezielt hätte.
In beiden Fällen stellten sich die Richter auf die Seite des Kunden. So folgten sie der bislang gängigen Rechtsprechung und stellten fest, dass die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr gegen die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist verstößt. Daher ist eine entsprechende Klausel in den AGB unwirksam. Der Kunde hat also grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Dienstleistung abzurufen.
Auch sei der Dienstleister nicht von seiner Leistungspflicht entbunden, weil der Kunde kein Verbraucher, sondern ein Gewerbetreibender sei. Zwar stelle dies einen Verstoß gegen die AGB von Groupon dar, die mit ihrem Angebot ausschließlich Verbraucher adressieren wollen. Allerdings habe in diesem Fall der Anbieter seine Leistung nicht ausdrücklich auf die Reinigung von Haushalten beschränkt, sondern explizit auch Büroreinigung angeboten. Eigentlich hätte das Angebot also gar nicht auf der Gutschein-Plattform stehen und der entsprechende Kauf nicht angenommen werden dürfen. Sich hinterher auf eine angebliche Vertragswidrigkeit des Kunden zu berufen, sei aber nicht möglich. (gs)