Googles Bildersuche rechtlich zulässig

Nach einem Urteil des Landgerichts Erfurt willigt der Betreiber einer Website in die Verwendung geschützter Werke ein, sofern er den Zugriff von Suchmaschinen nicht blockiert.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Erfurt vom 15. März 2007 stellt die Nutzung fremder Werke im Rahmen der Google-Bildersuche keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar (Az. 3 O 1108/05). Die Klägerin des Verfahrens ist bildende Künstlerin und betreibt eine Website, auf der sie ihre Bilder ausstellt. Dort befand sich auf jeder Seite ein Hinweis auf ihr Copyright. Befehle in der robot.txt-Datei, die die Indexierung von Webseiten in Suchmaschinen verhindern können, waren nicht aktiviert.

Nachdem die Klägerin 39 ihrer Kunstwerke als Thumbnails in der Bildersuche von Google gefunden hatte, mahnte sie im Mai 2005 den Suchmaschinenbetreiber zunächst ab und verlangte die Löschung der Ergebnisse. Danach waren die Bilder zunächst nicht wieder abrufbar. Im April 2006 fanden sie sich aber erneut in den Suchergebnissen.

Daraufhin erhob die Künstlerin Klage vor dem Landgericht Erfurt gegen Google USA und die deutsche Vertretung des Unternehmens. Sie verlangte Beseitigung, Unterlassung sowie Schadensersatz für die Verwendung der Bilder. Nach ihrer Ansicht stellt die Abbildung ihrer Werke in Form der Thumbnails eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Tatsache, dass sie eine solche Form der Verwertung nicht wünsche, habe sie durch die Hinweise auf ihr Urheberrecht deutlich zum Ausdruck gebracht.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die deutsche Niederlassung des Suchmaschinenbetreibers nicht als Störerin anzusehen sei und die Klage diesbezüglich schon angesichts der mangelnden Passivlegitimation scheitere. Aber auch die Ansprüche gegen die US-amerikanische Google Inc. seien nicht begründet. Grundsätzlich seien die Werke der Klägerin zwar urheberrechtlich geschützt, sodass sie allein das Recht habe, die öffentliche Zugänglichmachung zu erlauben oder zu verbieten. In dieses Recht habe die Suchmaschine grundsätzlich schon durch die Wiedergabe der Werke in stark verkleinerter Form eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch nicht als widerrechtlich zu bewerten, da die Klägerin in die Nutzung und Verwertung der Bilder eingewilligt habe.

Nach Ansicht des Landgerichts dienen Suchmaschinen nämlich auch dem Interesse desjenigen, der eine Website anbietet. Grundsätzlich könne man davon ausgehen, dass der Webmaster viele Zugriffe erzielen und die Aufmerksamkeit auf seine Seite lenken wolle. Sei dies nicht der Fall, so könne er insbesondere den Zugriff von Suchmaschinen "durch entsprechende Befehle im Quellcode" leicht verhindern. Alleine aus dem Hinweis auf das "Copyright" folge ein entgegenstehender Wille jedenfalls nicht. Das Urteil des LG Erfurt entspricht in seinem Ergebnis einer Entscheidung des Amts- und Landgerichts Bielefeld. (Joerg Heidrich) / (hob)