Zu schnell gefahren: Fahrtenbuchauflage für Fuhrpark möglich
Wenn der Mitarbeiter, der mit einem Firmenfahrzeug zu schnell fuhr, nicht ermittelt werden kann, muss der Unternehmer mit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark rechnen.
Da hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aber mal ein Herz für Unternehmer: das Gericht hat nach eigener Mitteilung die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens gestoppt. Das dürfte zu einem großen Aufatmen geführt haben, denn für die Firma sind insgesamt 93 Fahrzeuge im gesamten Bundesgebiet unterwegs. Sie werden den Mitarbeitern nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Allerdings ist die Kuh damit wohl noch nicht vom Eis, denn grundsätzlich ist eine solche Fahrtenbuchauflage auch für den größten Fuhrpark möglich.
Im Sommer 2011 hatte es einer der Angestellten der betroffenen Firma offenbar ziemlich eilig und wurde bei einer "erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung" geblitzt. Da die Fahrzeuge vielen Mitarbeitern zur Verfügung standen und das Foto nicht eindeutig war, konnte der betreffende Fahrer nicht ermittelt werden. Das schmeckte den Beamten gar nicht und die Kreisverwaltung Mainz-Bingen verhängte eine Fahrtenbuchauflage. Für die Dauer von 30 Monaten und unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs ordnete die Behörde die Fahrtenbuchauflage für alle 93 Fahrzeuge der Firma an. Begründet wurde dies damit, dass es in den Jahren 1998 bis 2011 zu insgesamt vier solchen Vorfällen mit den Firmenfahrzeugen gekommen sei, bei denen die Fahrer nicht hätten ermittelt werden können.
Das ist ärgerlich, aber in den Augen der Richter war die Entscheidung dennoch ermessensfehlerhaft und wurde deshalb gestoppt. Wie die Richter allerdings betonten, ist es durchaus möglich, eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens zu verhängen, wenn es zu mehreren ungeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens gekommen sei.
In diesem Fall habe die Kreisverwaltung es aber versäumt, festzustellen, wie groß der Fuhrpark der Firma überhaupt sei und in welchem Umfang es in der Vergangenheit insgesamt zu Verkehrsverstößen mit den Firmenfahrzeugen gekommen sei. Die vier aufgeführten Beispiele würden nicht ausreichen, weil sie entweder Jahre zurücklagen oder bereits Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien. Auch die Anlegung auf 30 Monate sei nicht korrekt. Dafür hätte die Addition der Punkte für die Verstöße bei mindestens fünf liegen müssen, dies sei hier aber nicht der Fall (Az.: 3 L 298/12.MZ, Urteil vom 14. Mai 2012). (map)