Arbeitgeber muss Leistungen der Pensionskasse ausgleichen

Setzt eine Pensionskasse ihre Leistungen herab, muss der Empfänger den geringeren Betrag nicht hinnehmen. Er kann sich die Differenz unter Umständen von seinem früheren Arbeitgeber holen.

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Von
  • Marzena Sicking

Bei Verträgen mit Pensionskassen sollten Unternehmer genau hinschauen. Nimmt sich diese nämlich das Recht heraus, Fehlbeträge durch Herabsetzung auszugleichen, muss der Unternehmer für die Differenz einstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt (Urteil vom 19.6.2012, Az.: 3 AZR 408/10).

Geklagt hatte der ehemalige Arbeitnehmer einer Firma, der zum 31. Oktober 2000 in Rente gegangen ist. Sein Arbeitgeber hatte ihm unter anderem eine Betriebsrente zugesagt, die ĂĽber eine Pensionskasse abgewickelt und ausgezahlt werden sollte. Die Satzung dieser Pensionskasse sah vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen ausgeglichen werden kann. Die Folgen dieser Klausel waren dem Unternehmen wohl nicht bewusst.

Tatsächlich beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse im Jahr 2003 eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte damit auch dem Kläger danach eine verringerte Pensionskassenrente aus. Daraufhin forderte dieser von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Ausgleich dieser Differenz. Das Unternehmen weigerte sich und so traf man sich vor Gericht.

Schon die Vorinstanzen gaben der Klage des Rentners statt. Und auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb die Revision des beklagten Unternehmens erfolglos.

Wie die Richter bestätigten, ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Hat er dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, habe er aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis heraus, die Pflicht für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folge aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt, so das Gericht in seiner Begründung. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nicht befreien.

Zwar hatten die Parteien in diesem Fall sogar vereinbart, dass für die Leistungen die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstrecke sich jedoch nicht auf eine Klausel, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so die Richter. (map)