Neue Schutzregeln bei Service-Rufnummern treten in Kraft

Ab 1. September treten die im neuen Telekommunikationsgesetz verankerten Verbraucherschutzregeln fĂĽr kostenpflichtige Service- und Mehrwertdienste in Kraft.

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Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG), das im Februar dieses Jahres in Kraft getreten ist, soll auch Verbraucher besser vor Rufnummernmissbrauch und bösen Überraschungen auf der Telefonrechnung schützen. Die neuen Schutzregeln treten anders als der Rest des Gesetzes erst am 1. September in Kraft. Die deutsche Aufsichtsbehörde für Telekommunikationsanbieter stellte die neuen Regelungen heute der Presse vor und zog bei der Gelegenheit eine positive Bilanz der Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs durch die Arbeit der Bundesnetzagentur.

"Ein Ziel des Gesetzes ist, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen", erläuterte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, die neuen Regelungen heute in Bonn. Die Ausweitung der schon bestehenden Transparenzverpflichtungen auf zusätzliche Rufnummernbereiche soll dem Missbrauch vorbauen. Die Anbieter werden dazu verpflichtet, den Preis für verschiedene Dienste anzusagen, nachdem ein Verbraucher die entsprechende Nummer gewählt hat – allerdings nicht in jedem Fall. Das neue Gesetz regelt darüber hinaus, dass Kunden bei bestimmten Verstößen gegen die Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber den Verbraucher jetzt mit zusätzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Ab dem 1. September müssen die Anbieter von Mehrwertdiensten die Preise nicht nur für 0900-Nummern, sondern unter Umständen auch die mit 0137 oder 012 beginnenden Nummern sowie Auskunftsdienste (0118) ansagen oder anzeigen; für die 0180er-Gasse gilt nur eine Preisangabepflicht. Die Ansagepflicht gilt für Auskunftsdienste oder neuartige Dienste (012) ab einem Minutenpreis von 2 Euro, bei zeitunabhängigen Tarifen besteht die Pflicht grundsätzlich. Bei Premium-SMS und ähnlichen Diensten gilt ebenfalls eine Anzeigepflicht (per SMS) ab 2 Euro. Die Werbung für diese Dienste muss grundsätzlich klar und lesbar auf den Preis hinweisen.

Gleichzeitig legt das Gesetz die Höchstgrenze für nach Zeit abgerechnete 0900-Dienste auf 3 Euro pro Minute fest (Ausnahmen möglich), bei pauschaler Tarifierung darf der Anruf maximal 30 Euro kosten. Spätestens nach 60 Minuten muss die Verbindung getrennt werden. Neu ist an dieser Regelung allerdings nur, dass die Anbieter von 0900-Nummern künftig 3 statt bisher 2 Euro pro Minute kassieren dürfen – die Gespräche können also teurer werden.

Hier hat sich offenbar die Branche durchgesetzt, die der von Verbraucherorganisationen geforderten Senkung der Obergrenze vehement widersprochen hatte. Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) hatte gegen das neue TKG intensiv Stimmung gemacht, dabei aber stets auf die Schutzklausel fĂĽr das VDSL-Netz der Telekom abgehoben. Dabei vertritt der Verband die Interessen seiner Mitglieder auch bei den Schutzregeln und hatte sich fĂĽr eine Obergrenze von 3 Euro eingesetzt.

Den Verbraucherschützern reicht das bei Weitem nicht. "Eine ganze Branche ist darauf spezialisiert, den Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen – diesem Treiben setzt die Regierungskoalition keine effektiven Schutzmechanismen entgegen", kommentierte der stellvertretende Vorstand des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv), Patrick von Braunmühl, die Gesetzesvorlage Ende vergangenen Jahres. Der vzvb hatte sich für niedrigere Schwellen und Obergrenzen ausgesprochen: ab 1 Euro pro Minute sollte die Auskunftspflicht beginnen und 0900-Gespräche im Zeittakt sollten maximal 1 Euro kosten dürfen. (vbr)