Tagesschau-App: Etappensieg für Verleger

Das Landgericht Köln hat heute in einer überraschenden Entscheidung den klagenden Zeitungsverlagen Recht gegeben. Demnach ist es der ARD verboten, die Tagesschau-App in der Form vom Juni 2011 zu verbreiten.

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Von
  • Torsten Kleinz

Das Landgericht Köln hat heute in einer überraschenden Entscheidung den klagenden Zeitungsverlagen Recht gegeben. Demnach ist es der ARD verboten, die Tagesschau-App in der Form vom Juni 2011 zu verbreiten. Allerdings hat das Gericht kein generelles Verbot ausgesprochen. Die ARD kann die inzwischen überarbeitete App also bis auf Weiteres vertreiben.

Das Gericht hatte sich der Argumentation der Verleger angeschlossen, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nicht sendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das gemäß den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags unzulässig sei. Deshalb liegt nach Auffassung des Gerichts ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Die Verleger klagten, weil sie in der über die Rundfunkgebühren finanzierten App eine unzulässige Konkurrenz sehen.

Die Kammer betwertet die Tagesschau-App deshalb als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot geeignet sei, als Ersatz zur Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften zu dienen. Die Informationsdichte reiche an die von herkömmlichen Presseerzeugnissen heran. Auch wenn die Redaktion die Video-Beiträge der Tagesschau eingebunden habe, ändere das am Charakter des Programms nicht. Insofern sei das Angebot nicht hinreichend sendungsbezogen, die Beiträge würden nicht nur thematisch und inhaltlich vertieft.

Im Laufe des Verfahrens hatte sich der Vorsitzende Richter Dieter Kehl mehrfach kritisch zur Klage geäußert und die Parteien zu einer außergerichtlichen Klärung aufgefordert, da das Landgericht nur einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum habe. Und so müssen sich auch nach dem Urteil Verleger und ARD weiter über die zukünftige Gestaltung der Tagesschau-App auseinandersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Beteiligten Rechtsmittel einlegen, ist noch nicht klar.

Siehe dazu auch:

(jk)