Verfassungsgericht: Rundfunkgebühr für internetfähige PC ist rechtmäßig

Die Karlsruher Richter sehen einen Rechtsanwalt, der einen PC in seiner Kanzlei auch für Internetanwendungen nutzt, durch die Zahlungspflicht an die GEZ nicht in seinem Grundrechten verletzt. Sie nahmen seine Beschwerde nicht an.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 676 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die 2007 eingeführte und jahrelang von Verwaltungsgerichten in verschiedenen Sachlagen unterschiedlich bewertete Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer zurückgewiesen. Der Kläger werde durch die Erhebung der Abgabe durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nicht in seinem Grundrechten verletzt, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Karlsruher Gerichts in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 199/11). Sie nahmen daher die Beschwerde nicht an. Die Verfassungsrichter bestätigten damit ein zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte die Klage im Oktober 2010 letztinstanzlich abgeschmettert.

Der Beschwerdeführer stellte vor allem darauf ab, dass er zwar einen ans Internet angeschlossenen PC in seinen Arbeitsräumen betreibe, damit aber keine Rundfunksendungen abrufe und auch über keine herkömmlichen Empfangsgeräte wie ein Radio oder einen Fernseher verfüge. Das Verfassungsgericht sah den Anwalt aber nicht ungebührlich in seinem Recht auf Informationsfreiheit verletzt. Zwar werde er durch die Zahlungspflicht in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert, heißt es in der Entscheidung. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs werde auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben, führten die Karlsruher Richter aus. Sie unterfalle der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es handele sich nicht um eine Steuer, sondern um eine "Vorzugslast". Die Gebühr sei zudem "an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft", der durch das reine Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet werde. Die entsprechenden Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien hinreichend bestimmt.

Das Verfassungsgericht folgte zudem der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zahlungspflicht für Online-Rechner nicht unverhältnismäßig sei. Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und sei dafür "geeignet und erforderlich". Zugangssperren stellen keine gleich wirksame Alternative dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestünden und sie mit dem Grundversorgungsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen kollidierten. Die Gebührenerhebung sei ferner nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer werde nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür "lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung" in Höhe der Grundgebühr belastet.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sahen die Richter ebenfalls nicht gegeben. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruhe auf einem "vernünftigen, einleuchtenden Grund". Sie solle einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät sei gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stelle ein "sachliches Differenzierungskriterium" dar.

Der Justiziar des Südwestrundfunks (SWR) Hermann Eicher, der in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig, begrüßte die Entscheidung. Seiner Auffassung nach komme ihr auch mit Blick auf die neue, von Anfang 2013 an fällige Haushaltsabgabe eine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberste Gericht betone "die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut". Es bestätige den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung von ARD und ZDF "zeitgemäß fortzuentwickeln". Gegen die Haushaltsabgabe läuft noch eine Beschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. (jk)