Filmindustrie will Tauschbörsen stärker ins Visier nehmen

Die Zukunft Kino Marketing GmbH und die GVU haben an die neuen Regelungen beim Urheberrecht hingewiesen, wonach etwa unrechtmäßig zum Download angebotene Werke nicht mehr kopiert werden dürfen.

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Die Zukunft Kino Marketing GmbH (ZKM) und die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) haben gemeinsam an die seit Neujahr geltenden überarbeiteten Regelungen beim Urheberrecht hingewiesen. "Wir begrüßen das neue Urheberrecht und die darin enthaltenen schärferen Bestimmungen zur Nutzung von Tauschbörsen", erklärte ZKM-Geschäftsführer Jan Oesterlin. "Illegales Kopieren und Downloaden von Filmen schadet unserer Gesellschaft nicht nur finanziell, sondern auch kulturell." So könnten etwa kleinere, gewagte Filmprojekte nicht mehr umgesetzt werden, wenn die Kostendeckung nicht sichergestellt sei. Eine Studie der Bauhaus-Universität Weimar und der Universität Hamburg habe ergeben, dass der deutschen Filmindustrie durch illegales Filesharing rund 193 Millionen Euro pro Jahr verloren gingen.

Gemäß der lange umkämpften zweiten Reformstufe des Urheberrechts ist nicht mehr allein die Kopie einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" untersagt. Dieses Verbot wird nun vielmehr ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Laut der Firma Zukunft Kino Marketing, die nach dem Auslaufen der umstrittenen Kampagne "Raubkopierer sind Verbrecher" ihr zweites Standbein "Respe©t Copyrights" in den Vordergrund gerückt hat, bestand bei vielen Menschen Verwirrung darüber, "was denn eigentlich unter so einer illegalen Quelle zu verstehen sei". Nachvollziehen hätten die meisten Nutzer noch können, dass "eine Raubkopie eine illegale Quelle" darstelle. Unverständnis sei jedoch entstanden, wenn ein Surfer davon ausging, "dass ein anderer Nutzer seine legal erworbene Film-DVD digitalisiert und diese Kopie dann ins Netz gestellt hat". Schließlich sei dies eine rechtmäßige Privatkopie und somit erlaubt, so die gängige Annahme.

In diesem Punkt schafft das neue Urheberrecht gemäß Respe©t Copyrights und GVU nun Klarheit: Das Verbot sei ausdrücklich auf solche Kopien ausgedehnt worden, "die ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet zum Download bereit stehen". Darunter fielen auch die erwähnten Privatkopien, deren Herstellung zwar möglicherweise rechtmäßig sei, die aber ohne Gehnemigung der Rechte-Inhaber bzw. der Rechte-Verwerter nicht zum öffentlichen Download angeboten werden dürften. Privatpersonen hätten generell keine Erlaubnis von den Filmstudios, deren Werke "in der Öffentlichkeit vorzuführen oder sie im Internet anzubieten". Aktuelle Kinofilme könnten grundsätzlich nicht als legale Kopie im Internet stehen. So lange ein neu erschienener Streifen in den Filmtheatern laufe, werde er nirgendwo sonst von den Rechteinhabern angeboten. Aber auch später, wenn ein Film neu auf DVD im Handel oder im Verleih sei, könne eine "kostenlose Kopie im Internet nur rechtswidrig sein".

Dass einzelne Verleiher oder unabhängige Filmemacher Promo-Angebote etwa unter Creative-Commons-Lizenzen unentgeltlich ins Netz stellen, scheinen die Macher der Kampagne somit nicht für möglich zu halten. Vielmehr geben sie Online-Cineasten noch den Tipp mit auf den Weg, dass "seriöse Anbieter immer ein vollständiges Impressum auf ihrer Seite haben". Bei Internetseiten mit Filmdownloadangeboten, die in ihrem Namen oder in der Beschreibung Begriffe wie "Pirat", "Warez" oder "Esel" führen, sei ferner "äußerste Vorsicht" geboten.

Verbraucherschützer beklagen dagegen seit längerem weiterhin bestehende Ungewissheiten über die Legalität der im Netz aufzufindenden Quellen. Unisono mit den Grünen fürchten Nutzervertreter zudem, dass nach der Streichung der so genannten P2P-Bagatellklausel aus dem "2. Korb" der Urheberrechtsnovelle auch "die Schulhöfe kriminalisiert" werden.

Die Branchenvereinigung Bitkom hat zudem daran erinnert, dass sich mit der neuen Gesetzgebung auch die Festlegung der Vergütungspauschalen für Aufzeichnungsgeräte wie DVD-Recorder und Speichermedien wie zum Beispiel CD-Rohlinge ändert. Die Abgaben, die als Ausgleich für das erlaubte, private Kopieren von Musik, Texten und anderen Daten dienen und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet werden, würden nun nicht mehr per Gesetz festgelegt. Künftig müssten die Verwertungsgesellschaften und Industrieverbände diese vielmehr gemeinsam aushandeln. Die Vergütungen hätten sich dabei "nach der tatsächlichen Nutzung des Gerätes für Kopierzwecke" zu richten und müssten "wirtschaftlich angemessen sein", betont die Lobbyvereinigung. Besonders umstritten zwischen beiden Seiten ist derzeit, inwiefern auch auf Drucker eine Urheberpauschale fällig ist. Der Bundesgerichtshof hat eine Abgabenpflicht in diesem Fall auf Basis der alten Gesetzeslage Anfang Dezember verneint. Die Verwertungsgesellschaften hoffen aber, dass die Gerichte anhand der neuen Bestimmungen anders entscheiden.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)