CCC kritisiert "kafkaeske" Stigmatisierung durch Antiterrordatei

Der Chaos Computer Club hat seine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen das Antiterrordateigesetz veröffentlicht. Er sieht unter anderem mögliche unergründliche Bedrohungen für Personen, die von der Datei erfasst werden.

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In einem Nachklapp zur Anhörung des Bundesverfassungsgerichts am 6. November zum Antiterrordateigesetz (ATDG) von 2006 hat der Chaos Computer Club (CCC) seine Stellungnahme dazu nun veröffentlicht (PDF-Datei). Der CCC behandelt darin technische Fragen und damit zusammenhängende mögliche Grundrechtsverstöße. Er zeigt Missbrauchsszenarien auf, die nach seiner Ansicht schwer zu vermeiden seien. So meint der CCC, jemand, der "einmal ins Visier der Nachrichtendienste geraten ist, kann durch den Eintrag in die Antiterrordatei zusätzlich bei allen mit nachrichtendienstlicher oder polizeilicher Arbeit befassten Behörden stigmatisiert werden". Solch eine Person könne "zur Figur in einem kafkaesken Alptraumroman werden, nur dass dieser nicht zwischen zwei Buchdeckeln stattfindet, sondern im echten Leben, mit nicht abwendbaren Folgen im Alltag oder im Berufsleben".

In der Antiterrordatei erfassen Polizeibehörden und Nachrichtendienste von Bund und Ländern verschiedene Informationen zu Terrorverdächtigen und ihrem Umfeld. Dabei werden sowohl direkt personenbezogene Daten zentral gespeichert als auch Hinweise auf weiterführende Informationen bei den beteiligten Behörden. Das zugrundeliegende Antiterrordateigesetz hatte der Bundestag im Dezember 2006 mit den Stimmen der großen Koalition verabschiedet. Die Datei, in der Datenbanken verschiedener Sicherheitsbehörden zusammenlaufen, ist im März 2007 in den Betrieb gegangen. Gegen das ATDG hatte ein pensionierter Richter Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der CCC hatte in der Anhörung zu der Beschwerde vorgebracht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im ATDG ungenügend berücksichtigt werde. Falsche oder veraltete Daten aus der ATD könnten gegen den Betroffenen weiterverwendet werden, da er sie nicht kontrollieren könne. Nur die Behörde, die den Eintrag vorgenommen hat, könne diese Daten selbst löschen oder berichtigen, habe aber keinen Einfluss mehr auf die Datensätze, die von anderen Behörden verarbeitet werden. Das habe sich beispielsweise während der Ermittlungen gegen die rechtsgerichteten Terroristen des NSU als Problem erwiesen.

Im NSU-Fall und in weiteren Fällen hätten sich strukturelle Fehler der Datei offenbart. Geheimdienste könnten die Anfragen der Polizeien nach verdeckten Daten einseitig sehen. Es sei also allgemein möglich, dass beispielsweise ein LKA in der ATD anfragt, ob gegen einen Verdächtigen etwas vorliegt. Da dieser ein V-Mann eines Geheimdienstes ist, handele es sich um einen verdeckten Eintrag. Dem LKA-Mann werde dieser Eintrag nicht angezeigt, der Geheimdienst sei aber informiert und könne seinen V-Mann warnen. Im Fall des NSU habe der Verfassungsschutz so seine V-Männer vor geplanten polizeilichen Festnahmen und Durchsuchungen warnen können.

Weiter kritisiert der CCC, dass durch das ATDG die rechtsstaatliche Grenze zwischen Polizeiaufgaben und den Befugnissen der Geheimdienste verwischt werde. Das Trennungsgebot sollte absichern, dass Polizeien und Geheimdienste nicht noch einmal wie in der Zeit des Nationalsozialismus zu eng kooperieren. Menschen sollten nicht einer Gesinnungsstrafbarkeit unterworfen werden können und außerhalb gerichtlicher Kontrolle heimlichen Überwachungen ausgesetzt sein. Mit der Antiterrordatei ist es aber vielen Stellen möglich, "Menschen ein nur schwammig definiertes Terror-Stigma anzuheften". Schließlich verstoße das ATDG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da das Anwendungsgebiet "Terrorismus" nicht genau definiert werden. Weitere Probleme sieht der CCC unter anderem in der großen Zahl der zugriffsberechtigten Behörden und im Risiko eines technischen Angriffs auf die ATD. (anw)