Usedsoft setzt sich vor Gericht gegen Adobe durch

Der Gebraucht-Softwarehändler darf Volumenlizenz-Verträge weiterverkaufen. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellten fest, dass das EuGH-Urteil auch bei solchen Lizenzen gilt.

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Von
  • Robert Höwelkröger

Usedsoft verbucht das neueste Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Sieg. Darin machte das Gericht in einem Verfahren zwischen Adobe und dem Software-Gebrauchthändler deutlich, dass das EuGH-Urteil zum Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware auch bei Volumenlizenz-Verträgen seine Gültigkeit hat. Die Richter stellten fest, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“ Zudem urteilte das OLG, dass das Aufspaltungsverbot des EuGH sich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client Server-Lizenzen beziehe und der Verkäufer zum Weiterverkauf von Software „eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, das heißt einen Datenträger brennen“ dürfe, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Am 3. Juli hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Dieser besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Es heißt in dem Urteil: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.“ Diese Rechtsprechung bestätigten die Richter am OLG nun auch im Bezug auf die Volumenlizenz-Verträge.

Die Richter erteilten darüber hinaus dem Argument des Herstellers eine Absage, Usedsoft habe die Software nicht weiterverkaufen dürfen, da es sich um preisvergünstigte „Edu“-Lizenzen gehandelt habe. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin zu überprüfen“. Des weiteren räumten die Richter auch mit dem Standard-Argument der Hersteller auf, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, da es nur eine Seriennummer gebe. „Dies wirkte sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus. Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen Schlüssel zur Installation umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden“, heißt es in dem Urteil.

Allerdings urteilte das Gericht teilweise auch im Sinne von Adobe und ließ marken- und wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche des Unternehmen zum Teil bestehen. Das OLG vertrat hierbei die Auffassung, dass diese im Zuge der Berufung nicht rechtzeitig und ausführlich genug angegriffen worden seien. Die Ansprüche bezogen sich auf die Namensnennung des Herstellers, die Software-Bezeichnungen auf dem Datenträger sowie in den Lizenzurkunden. Auf den Verkauf der Software hat dieser Teil der Entscheidung des OLG nach Ansicht von Usedsoft jedoch keine Auswirkung.

UsedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zeigte sich zufrieden mit dem Frankfurter Urteil: „Den Software-Herstellern ist damit ihr letztes Schein-Argument abhanden gekommen, mit dem sie nach dem EuGH-Urteil immer noch viele Unternehmen verunsichern konnten“, betonte er. „Der Gebrauchtsoftware-Markt kann sich nun endlich frei entfalten.“ (roh)