Berufung auch per SMSFax möglich

Eine Berufung muss der Sache und dem Absender klar zugeordnet werden können. Dann darf sie auch mittels neuer Medien verschickt werden, so ein aktuelles Urteil.

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Von
  • Marzena Sicking

Der technischen Entwicklung können sich auch Gerichte nicht verschließen. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das Oberlandesgericht Brandenburg. Dort wurde in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 10.12.2012, Az.: 1 Ws 218/12), dass die Berufung in einer Strafsache auch via SMSFax-Dienst erlaubt sein muss.

In dem Fall ging es um eine Jugendstrafsache. Die Mutter des Verurteilten teilte dem Gericht mit, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und deshalb Berufung einlege. Allerdings tat sie das nicht ĂĽber ihren Anwalt bzw. in der ĂĽblicherweise schriftlichen Form, sondern auf eine fĂĽr die Gerichte eher ungewohnte Art. Sie nutzte einen Dienst, der die von ihr verschickte SMS als Fax an das Gericht weiterleitete.

Das zuständige Gericht lehnte die Berufung deshalb als unzulässig ab. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die geforderte Schriftform nach § 314 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden war. Denn auf dem Fax sei keine Unterschrift, sondern nur ein Buchstabenkürzel zu sehen gewesen. Somit sei die Antragstellerin auch nicht klar zu identifizieren. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter des Verurteilten Beschwerde ein und bekam vor dem Oberlandesgericht Brandenburg recht.

Dieses bestätigte, dass die Einlegung der Berufung via SMSFax-Dienst erfolgen darf. Zur Wahrung der Schriftform sei eine handschriftliche Unterschrift keinesfalls notwendig. Entscheidend sei nur, dass erkennbar ist, von wem die Berufung stammt. Und dies könne in diesem Fall sehr wohl nachvollzogen werden. Es ergebe sich unter anderem aus dem Inhalt der Berufung. Es störe da auch nicht, dass der Name nur als Buchstabenkürzel angegeben wurde. Wie das Gericht weiter feststellte, seien die Gerichte dazu angehalten, den Bürgern keine allzu hohen Hürden aufzustellen, wenn es um den Zugang zur Justiz gehe.

Verlassen sollte man sich allerdings nicht darauf, dass ein Gericht einen Einspruch per SMSFax-Dienst akzeptiert. Denn die bisherige Rechtsprechung ist hier keinesfalls eindeutig. So wurde beispielsweise die Berufung per E-Mail mit PDF vom Bayerischen Landessozialgericht abgelehnt, weil die Nachricht theoretisch ja auch von einem unbeteiligten Dritten hätte verschickt werden können (Urteil vom 24.2.2012, Az.: L8 SO 9/12 B ER). Zumindest eine elektronische Signatur wird bei solchen Fällen vorausgesetzt. Wer sich den Aufwand ersparen und auf Nummer sicher gehen will, sollte die Berufung handschriftlich signiert per Post ans Gericht schicken. (map)