Mobilkom Austria zieht Deaktivierungsentgelt zurĂĽck
"Aufgrund der kritischen Resonanz seitens der Kunden" will der Anbieter nun doch kein Deaktivierungsentgelt erheben, hat aber noch andere Änderungen der Geschäftsbedingungen, etwa bei der Kündigungsfrist und der Nutzung von Kundendaten, vorgesehen.
Der österreichische Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria zieht sein vor Kurzem eingeführtes "Deaktivierungsentgelt" in Höhe von 9,90 Euro wieder zurück. Die Gebühr wäre ab 18. April für Kunden, die einen Mobilfunkvertrag kündigen, angefallen. "Aufgrund der kritischen Resonanz seitens der Kunden haben wir uns dazu entschlossen, diesen Schritt rückgängig zu machen", begründete Unternehmenssprecherin Elisabeth Mattes. Nach Bekanntwerden der Pläne füllten sich Online-Foren mit harscher Kritik.
Möglicherweise hat auch eine wahrnehmbare Anzahl von Kunden versucht, ihr Sonderkündigungsrecht nach Paragraph 25 TKG 2003 wahrzunehmen, das aus der einseitigen Vertragsänderung entspringt. Dieses Recht, den Vertrag auch bei einer noch laufenden Bindungsdauer ohne Einhaltung von Fristen zu kündigen, bleibt trotz des Rückziehers bis 18. April bestehen. Denn neben dem Deaktivierungsentgelt gibt es eine Reihe weiterer Änderungen. So werden diverse Gebühren angehoben (siehe Seite 7 in den geänderten AGB) und verschiedene Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Nachteil des Kunden verändert.
So steigt etwa die ordentliche Kündigungsfrist auf drei Monate. Und der Kunde erklärt sich bereit, ein von der Mobilkom beliebig festzulegendes Entgelt zu bezahlen, wenn er auf einer Rechnung in Papierform beharrt. Ohne solches Beharren behält sich die Mobilkom "das Recht vor, Kunden auf die elektronische Form der Rechnungsausstellung umzustellen".
Wenn der Kunde nicht aktiv seine Zustimmung widerruft, darf die Mobilkom zukünftig nicht nur "persönliche Handy- sowie Produkt- und Serviceangebote auch mittels SMS/MMS, E-Mail und Telefon" unterbreiten, sondern auch Stamm- und Verkehrsdaten des Kunden zu Marketingzwecken an Konzernunternehmen weitergeben. Darunter fallen auch die Auslandstöchter der Mobilkom Austria Group inklusive dem jüngsten Zukauf in Weißrussland. Überhaupt können in Zukunft alle Rechte und Pflichten von der Mobilkom auch auf die seit 2005 hinzugestoßenen Auslandstöchter übertragen werden, ohne dass sich der Kunde dagegen wehren kann. Für Mobilkom-Kunden besteht damit das theoretische Risiko, ihre Rechte plötzlich gegen ein weißrussisches Unternehmen mit zypriotischen Teilhabern geltend machen zu müssen.
Darüber hinaus werden die Stammdaten "zu Gläubigerschutz- und Informationszwecken sowie zum Zwecke der Einmeldung von Bonitätsdaten" an Rating- und Inkassounternehmen übermittelt, sofern der Kunde nicht widerspricht. Gleichzeitig darf die Mobilkom ihre Leistungen hinkünftig schneller einstellen. Anstatt einer dreimonatigen Frist und einer Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung reicht ab 18. April eine Bekanntmachung zwei Monate im Voraus auf der A1-Website und ein Hinweis durch "andere geeignete Maßnahmen".
Die Mobilkom kann eine außerordentliche Kündigung eines Kunden nach Paragraph 25 TKG 2003 jedoch dadurch unwirksam machen, dass sie ihm gegenüber innerhalb von vier Wochen auf die nachteiligen Änderungen verzichtet. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)