Geldwerter Vorteil bei ermäßigten Jahreskarten
Erhalten Arbeitnehmer ermäßigte Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr, zählt für die Besteuerung nicht der monatliche Beitrag, sondern der Gesamtbetrag.
Vereinbart ein Unternehmen mit einem Verkehrsbetrieb den Kauf von ermäßigten Jahreskarten für seine Angestellten, so kann es sich um einen geldwerten Vorteil handeln, der zu versteuern ist. Entscheidend sind dabei nicht die monatlichen Kosten, sondern der Gesamtbetrag, den für die Jahreskarte ausgegeben wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 14.11.2012, Az.: VI R 56/11) erklärt.
Geklagt hatte ein Unternehmen, dass mit einem regionalen Verkehrsverbund eine Sonderregelung für seine Angestellten getroffen hatte. Die Firma entrichtete einen Grundbetrag an die Verkehrsbetriebe, im Gegenzug erhielten ihre Angestellten die Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte zu erwerben. Die monatliche Ersparnis lag dabei mit rund 6,14 Euro deutlich unterhalb der vom Einkommenssteuergesetz festgelegten 44-Euro-Grenze. Daher ging der Arbeitgeber davon aus, dass dieser Betrag auch nicht als "geldwerten Vorteil" versteuert werden muss.
Das sahen Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof aber leider anders, denn für das Gesamtjahr ergab sich ein Betrag, der die Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 deutlich überschritt. Zwar würde die Jahreskarte über 12 Monate genutzt werden, doch den geldwerten Vorteil würden die Arbeitnehmer bereits mit dem Empfang der verbilligten Jahreskarte erfahren. Damit würde er ihnen zum Zeitpunkt der Übergabe komplett zufließen und nicht häppchenweise jeden Monat. Entscheidend sei, so die Richter, wann der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Güter bzw. den Vorteil erlangt. Die Einzelheiten der Zahlung sind hierfür ohne Bedeutung. Unerheblich sei ebenfalls, dass das verbilligte Ticket seitens der Verkehrsbetriebe bzw. auch seitens der Arbeitnehmer gekündigt und daher unter Umständen gar nicht das ganze Jahr genutzt werde.
Die Sache ist dennoch noch nicht spruchreif. Denn wie die Richter erklärten, müsse bei dem Preisnachlass noch berücksichtigt werden, wieviel davon auf einen normalen "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe entfalle und welchen Vorteil tatsächlich der Arbeitgeber seinen Angestellten verschafft hat. (gs)