OLG: Provider nicht für Netzinhalte verantwortlich

Zugangsanbieter sind nicht für Inhalte im Netz verantwortlich, auch nicht pornografische. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte damit die Abweisung einer Klage, mit der ein Pornoanbieter den Provider Arcor zur Sperrung von Google zwingen wollte.

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Ein Internet-Provider ist grundsätzlich nicht verantwortlich für den Inhalt von Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden Zugang vermittelt. Das geht aus einer am heutigen Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts hervor (Az: 6 W 10/08). Das OLG bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts (Az: 2-03 O 526/07), gegen die der Kläger Einspruch eingelegt hatte.

In der Sache ging es um die Klage eines deutschen Anbieters von pornografischen Inhalten, der versucht hatte, den Eschborner Netzbetreiber Arcor mit einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, seinen Kunden keinen Zugang zu den Suchmaschinen google.de und google.com mehr zu gewähren. Die Huch Medien GmbH, selbst Betreiber von instinktorientierten Online-Angeboten, wollte mit der Klage wegen Wettbewerbsverstoßes auch die Haftungsprivilegien für Zugangsanbieter gerichtlich prüfen lassen, weil über die Suchmaschine verschiedene pornografische Inhalte – bis zu "eindeutig verbotener Tierpornographie" – zugänglich seien. Das Verfahren ist eines von mehreren Fällen, in denen deutsche Pornoanbieter unter dem Banner des Jugendschutzes um ihr Geschäftsmodell kämpfen.

Schon das Landgericht hatte die beantragte einstweilige Verfügung nicht erteilt. Eine Entscheidung, die das Oberlandesgericht nun bestätigte. Die Leistung des Providers sei inhaltsneutral, als bloßer Vermittler von Internetseiten sei er nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den Seiten der Suchmaschine begangen würden. Außerdem könne der Provider die Forderung des Anbieters nur erfüllen, wenn er die Seiten der Suchmaschinen vollständig für alle seiner Kunden sperre. Dies sei aber nicht zumutbar, da Google aus der Sicht der Internet-Nutzer unverzichtbar sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Während die 3. Zivilkammer des Landgerichts mit ihrer erstinstanzlichen Entscheidung im Tenor der jüngsten Urteile zur Providerhaftung lag, sehen die Kollegen der 6. Kammer das offenbar anders. Im vergangenen Oktober verdonnerten sie Arcor, den Zugang zum Videoportal YouPorn zu sperren. Gerichte in Düsseldorf und Kiel beschieden ähnliche Anträge ablehnend. Diese unklare Rechtslage war für den Geschäftsführer von Huch Medien, Tobias Huch, nach eigenen Angaben auch Anlass für seinen Antrag auf eine Sperrungsverfügung für Google: Er wolle mit seinem Vorstoß vor allem auf gewisse Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht hinweisen; man müsse der Justiz auf den Zahn fühlen und die Tragweite der Haftungsfreistellungen testen, sagte er Anfang Dezember zur Begründung des Vorstoßes gegen Arcor.

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(vbr)