Betriebsrat darf Arbeitgeber nicht anschwärzen

Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen. Und dieser darf sich nicht mit der Auflösung des Betriebsrats rächen.

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Von
  • Marzena Sicking

Da sind wohl beide Parteien deutlich über das Ziel hinausgeschossen: Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte den Arbeitgeber wegen einer vermuteten Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angezeigt. Das gefiel der Firmenleitung überhaupt nicht und sie beantragte die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Die Kontrahenten trafen sich daraufhin vor Gericht.

Wie das Arbeitsgericht Berlin in seinem Beschluss nun bestätigt hat, verletzt der Betriebsrat seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn er den Arbeitgeber zur Unzeit wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit anzeigt (vom 31.01.2013, Az: 4 BV 16641/12). Die Anzeige war im Rahmen einer Auseinandersetzung in Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat konnten sich nicht einigen, inwieweit die Arbeitnehmervertreter hier eingebunden werden müssten.

Wie die Richter erklärten, hätte sie das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit durchaus erschüttern können. Deshalb dürfe der Betriebsrat einen solchen Schritt erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts gehen. Auch müsse er vorher nachweislich versucht haben, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen. Eine Anzeige sei erst angemessen, wenn diese Versuche aussichtslos erscheinen. Doch diese Schritte habe der Betriebsrat ausgelassen.

Der Arbeitgeber hatte aufgrund der Anzeige die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten vor Gericht beantragt. Doch obwohl die Richter die Pflichtverletzung bestätigten, lehnten sie die Auflösung des Betriebsrats ab. Sie stellten vielmehr fest, dass den Arbeitgeber eine Mitschuld trifft. Da er "nicht unwesentlich" zu den zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Spannungen beigetragen habe, rechtfertige die genannte Pflichtverletzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats. Ob die Parteien diese Beurteilung hinnehmen werden, bleibt abzuwarten, der Beschluss ist jedenfalls noch nicht rechtskräftig. (gs)
(masi)