Widerspruch gegen Gutschrift

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift der dazugehörigen Rechnung, dann erlischt damit auch die Erlaubnis zum Vorsteuerabzug.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Geklagt hatte eine GmbH, die den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen betreibt. Das Unternehmen hatte mit einem Lieferanten die Vereinbarung getroffen, dass die Vergütung für entsprechende Waren "bis auf Widerruf" mittels Gutschrift erfolgen solle. Hierbei sei auch der gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag auszuweisen. Die Vereinbarung wurde am 9. Januar 2009 geschlossen, es folgten mehrere Gutschriften.

Einen Monat später notierte der Lieferant handschriftlich auf dieser Vereinbarung allerdings, dass er hiermit allen bisherigen Gutschriften widerspreche und der geltend gemachte Vorsteuerabzug entsprechend berichtigt werden solle. Er faxte den Widerruf an die GmbH und an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt reagierte sofort, änderte die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung und forderte entsprechend Vorsteuern zurück.

Dagegen wehrte sich die GmbH zunächst mit einem Einspruch. Das Unternehmen machte geltend, der Widerspruch des Gutschriftenempfängers sei unwirksam bzw. unbeachtlich, da er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Denn der Gutschriftenempfänger habe die an ihn gezahlte Umsatzsteuer bislang nicht zurückgezahlt. Falls er über die Lieferungen Rechnungen erteilt hätte, hätten diese inhaltlich den vorliegenden Gutschriften entsprechen müssen. Doch der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die vor dem zuständigen Finanzgericht vorgebrachte Klage gegen dien Umsatzsteuerbescheid wurde abgewiesen, ebenso die daraufhin erfolgte Revision vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.1.2013, Az.: XI R 25/11).

Die Richter erklärten, das Finanzamt habe den zunächst gewährten Vorsteuerabzug zu Recht rückgängig gemacht und die Vorinstanz daher richtig geurteilt. Denn der Lieferant habe den ihm erteilten Gutschriften für die Lieferungen mit seinem Schreiben vom 10. Februar 2009 wirksam widersprochen. Damit sei die Erlaubnis zum Vorsteuerabzug erloschen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darf ein Unternehmer die Vorsteuer abziehen, wenn er für die Lieferungen eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese kann auch im sogenannten Gutschriftverfahren ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung allerdings, sobald der Empfänger ihr widerspricht. Entscheidend beim Widerspruch sei die wirksame Willenserklärung. Ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, sei in diesem Zusammenhang hingegen unerheblich. Liegt ein wirksamer Widerspruch vor, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung und das Unternehmen damit das Recht zum Vorsteuerabzug.

Ob die Gutschriften nun tatsächlich fehlerhaft waren und der Widerspruch daher berechtigt war oder nicht, wollte das Gericht hingegen nicht beurteilen. Solche Meinungsverschiedenheiten und daraus möglicherweise folgenden Leistungsausgleiche müssen die betroffenen Parteien schon untereinander klären. Die Aufgabe der Finanzverwaltung beschränkt sich in solchen Fällen auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung. (gs)
(masi)