Leiharbeitnehmer zählen doch

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen festgestellt, dass Leiharbeitnehmer in bestimmten Fällen wie festangestellte Mitarbeiter zu behandeln sind.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG erst ab einer Unternehmensgröße von mindestens zehn Mitarbeitern. Wer weniger Festangestellte hat und den Rest durch sogenannte Leiharbeitnehmer erledigen lässt, entgeht den dazugehörigen gesetzlichen Pflichten aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt (Urteil vom 24. Januar 2013, Az. 2 AZR 140/12). Entscheidend ist demnach nicht, ob eine Festanstellung vorliegt, sondern ob der Einsatz der Leiharbeitnehmer auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Geklagt hatte ein ehemaliger Mitarbeiter, der bei einem Unternehmen mit insgesamt zehn Festanstellten beschäftigt war. Im November 2009 wurde ihm gekündigt, dagegen legte er eine Kündigungsschutzklage ein und machte geltend, dass bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch die eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht aber nicht.

Wie der Zweite Senat befand, sei die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie kein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber haben. Wichtig sei nur die regelmäßige Personalstärke. Ob die Leiharbeitnehmer regelmäßig eingesetzt wurden, muss jetzt das Landesarbeitsgericht prüfen, an das der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Verfahren feststellte, muss die Anzahl der Leiharbeitnehmer auch berücksichtigt werden, wenn es um die Berechnung der Betriebsratsgröße geht. Denn laut § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Wie die Richter erklärte, zählen "in der Regel" beschäftigte Leiharbeitnehmer zumindest bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern mit, denn ab dieser Größe komme es laut § 9 BetrVG nicht mehr auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an. Bei einer Betriebsgröße von 5 bis 100 Arbeitnehmern schreibt das Gesetz hingegen vor, dass nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer gezählt werden dürfen (Urteil vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11). (gs)