Telefonprovider darf Zusatzoptionen nicht nachträglich kündigen

Ein Provider hatte eine hinzubuchbare Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland nach ein paar Monaten gekündigt. Der Vertrag sollte aber trotzdem weiterlaufen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt.

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Von
  • dpa

Telefonprovider dürfen einzelne Teile eines Vertrags für einen Festnetzanschluss nicht von sich aus kündigen. Solche Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 170/12) hervor. In dem konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland, die Kunden beim Abschluss eines Vertrags mit zweijähriger Laufzeit kostenpflichtig hinzubuchen konnten. Der Provider hatte die Flatrate in einigen Fällen nach ein paar Monaten gekündigt, der Vertrag sollte aber trotzdem weiterlaufen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Provider verteidigte sich mit einem Verweis aufs Kleingedruckte: Demnach gilt für gewisse Teile des Tarifs, darunter auch die fragliche Flatrate, keine Mindestlaufzeit und eine vierwöchige Kündigungsfrist. Der Provider dürfe von dem Kündigungsrecht aber – anders als seine Kunden – keinen Gebrauch machen, entschieden die Richter. Das sei eine Preiserhöhung nach Vertragsabschluss. Der Kunde buche keine Sammlung von Einzelverträgen, sondern einen Komplettvertrag. Wird nur ein Teil davon vom Provider gekündigt, müsse der Verbraucher eventuell mehr bezahlen, bekomme für das Geld aber die gleiche Leistung wie vorher. (anw)