Preisempfehlungen des Herstellers mĂĽssen unverbindlich bleiben

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers kann dem Händler als Orientierung dienen, muss aber nicht. Der Hersteller darf jedenfalls keinen Druck auf die Marktteilnehmer ausüben.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eines Herstellers verhandelt. Dieser hatte sich mit einem Händler vor Gericht gestritten und wollte gegen das dazugehörige Urteil nochmal Revision einlegen. Doch die Richter ließen das nicht zu (Beschluss vom 06.11.2012, Az.: KZR 13/12).

Der Fall drehte sich um die Frage, inwieweit ein Hersteller dem Händler seine Preisgestaltung vorschreiben darf bzw. welche Aktionen schon als unerlaubte Druckausübung zu werten sind. Geklagt hatte ein Online-Händler, der in seinem Shop Rucksäcke und Schulranzen eines Herstellers vertrieb. Das tat er allerdings zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers deutlich unterschritten. Das fiel dem Produzenten offenbar auf: Beim Händler meldete sich ein Außendienstmitarbeiter und erklärte, man könne die Preiskalkulation des Klägers für bestimmte Produkte betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen.

Auf die Frage des Klägers, ob das bedeuten würde, dass ihn der Hersteller künftig nicht mehr beliefern werde, erklärte der Außendienstmitarbeiter, das habe er nicht gesagt. Dann wiederholte er wieder seine Bemerkung in Bezug auf die Kalkulation und äußerte sich nicht weiter zur Belieferung des Händlers. Davon fühlte sich der Handelspartner aber unter Druck gesetzt und verklagte den Hersteller: Dieser solle es künftig unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß dazu aufzufordern, für den Verkauf seiner Produkte die empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten.

Dieser Klage gaben die ersten zwei Instanzen statt, eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen erhob der Hersteller die Nichtzulassungsbeschwerde. Seiner Ansicht nach, handelte es sich hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für den Markt. Doch das sahen die Richter anders und lehnten den Antrag ab.

Wie die Richter erklärten, habe das Bundeskartellamt bereits vor einigen Jahren eine Richtlinie zu diesem Thema herausgegeben. Demnach dürfen Hersteller, die ihre Produkte mit unverbindlichen Preisempfehlungen an Händler ausliefern, diese nicht zur Einhaltung der Preisempfehlungen verpflichten oder dahingehend unter Druck setzen. Eine unzulässige Druckausübung im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB könne hierbei schon vorliegen, wenn der Hersteller mit seinem Abnehmer Kontakt aufnimmt, um über dessen Preisgestaltung zu sprechen.

Im vorliegenden Fall habe den Händler den Anruf des Außendienstmitarbeiters nur so verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung im Interesse einer Preisangleichung an die Konkurrenz des Händlers intervenieren wollte. Erschwerend käme hinzu, dass sich der Außendienstmitarbeiter nicht klar zur weiteren Belieferung des Händlers äußern wollte. Insofern sei an der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Hersteller habe unzulässig Druck ausgeübt, nichts zu beanstanden. Fazit: Der Hersteller muss dem Händler selbst die Preisgestaltung überlassen und darf ihn dazu auch nicht weiter kontaktieren, auch wenn ihm das Ergebnis vielleicht nicht gefällt. (gs)