Handel mit gebrauchten Oracle-Lizenzen bleibt unzulässig

Das Oberlandesgericht München bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, nach dem der Weiterverkauf von Softwarelizenzen rechtswidrig ist.

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Der Weiterverkauf von Lizenzen für Oracle-Software an Dritte ist rechtswidrig. Das bestätigte gestern das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 2759/07), heißt es in einer Mitteilung des US-Software-Unternehmens. Es hat gegen die Münchner usedSoft GmbH geklagt, die auf den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen spezialisiert ist. Das nun ergangene Urteil hat nach Meinung von Oracle "weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software".

Das Oberlandesgericht München hatte vor zwei Jahren bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass eine Verletzung von Oracles Urheberrechten vorliegt. Das Landgericht München I bestätigte dies im vergangenen Jahr im Hauptsacheverfahren. Das Oberlandesgericht hat nun laut Mitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Die Rechtslage sei klar und eindeutig. usedSoft könne hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

In dem Urteil heißt es laut Oracle auch, der Vertrieb von "gebrauchten" Einzelplatzlizenzen und der Vertrieb von "gebrauchten" Lizenzen sei auch bei Übergabe eines Originaldatenträgers nicht zulässig. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß Paragraph 34 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. So sei es auch beim Vertrieb von Nutzungsrechten mit Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers. (anw)