OLG Düsseldorf verneint Störerhaftung von Usenet-Anbietern

Usenet-Providern ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zuzumuten, sämtliche zwischengespeicherten News-Beiträge auf Urheberrechtsverletzungen hin zu kontrollieren.

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Von
  • Holger Bleich

Anbieter von Usenet-Zugängen können vorerst aufatmen: In einem viel beachteten Berufungsverfahren, in dem die Urteilsbegründung nunmehr vorliegt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass sie nicht für News-Postings haften, in denen urheberrechtsverletzende Inhalte stecken (Az: I-20 U 95/07). Usenet-Provider seien nicht mit Hostern gleichzusetzen, sondern vielmehr mit Cache-Providern gemäß Paragraf 9 des Telemediengesetzes (TMG). Diesen sei eine ständige Überprüfung der zwischengespeicherten Inhalte nicht zumutbar.

Deshalb, so der Schluss des Gerichts, kann von ihnen nicht verlangt werden, die Verbreitung von bestimmten Postings dauerhaft zu verhindern. Im konkreten Fall ließ der Rechteinhaber EMI Music Germany dem Usenet-Provider Elbracht per einstweiliger Verfügung verbieten, bei der Verbreitung eines geschützten Songs als so genannter Störer mitzuwirken. Die Verfügung wurde zunächst vom Landgericht Düsseldorf bestätigt, nun aber vom OLG in zweiter Instanz aufgehoben.

Mit ihrer Entscheidung zugunsten der Rechteinhaber habe die Vorinstanz "die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt". Das Usenet sei "zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und vielschichtig", um eine Prüfung aller Beiträge verlangen zu können. "Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern können", erklärten die Düsseldorfer OLG-Richter in ihrer schriftlichen Begründung.

Das Urteil reiht sich in eine bislang widersprüchliche Rechtsprechung zur diffizilen Problematik der Usenet-Anbieterhaftung ein. Im August 2007 schmetterte das OLG München zwar in ähnlicher Weise ein Unterlassungsbegehren der Musikindustrie ab. Das LG Hamburg allerdings nahm denselben Provider für andere rechtswidrige Postings im Juni 2007 in die Störerhaftung. Die unsichere Rechtslage sorgte bereits dafür, dass Anbieter ihren Dienst einstellten. (hob)